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Straßenausbau Schaumanns Kamp

Geleistete Straßenkostenbeiträge werden teilweise zurückerstattet

Die Grundstückseigentümer an der Straße Schaumanns Kamp, im Bereich von der Kreuzung Hamburger Straße bis zum Störmer Weg, die im Jahr 2004 den von der Stadt Reinbek festgesetzten und erhobenen Straßenkostenbeitrag gezahlt haben und fristgerecht Widerspruch gegen den Beitragsbescheid eingelegt haben, erhalten diesen Beitrag nun zurück erstattet. Nach Genehmigung des Haushaltes für das Jahr 2012 dürfen die Beiträge an die betroffenen Grundstückseigentümer ausgezahlt werden.

Im Rahmen der Sichtung von Altakten war aufgefallen, dass eine Vielzahl von Widersprüchen, die in Folge des Erlasses der Bescheide über die Straßenkostenbeiträge für die Straßenausbaumaßnahme Schaumanns Kamp bei der Stadt eingegangen waren, nicht entschieden worden waren. Bei der nun erfolgten umfassenden Prüfung der Widersprüche wurde eine im Jahr 2005 geänderte Rechtsauffassung zum Straßenausbaubeitragsrecht festgestellt. Diese führt dazu, dass für den Straßenausbau Schaumanns Kamp im nachhinein im Zeitpunkt Juli 2004 bereits die sogenannte Festsetzungsverjährung eingetreten war. Über die im Jahr 2004 eingelegten Widersprüche muss nun die Stadt gemäß der auch heute noch geltenden Rechtsauffassung entscheiden. Dies bedeutet, dass die Beitragsbescheide, gegen die Widerspruch erhoben worden ist nach heutigem Wissen rechtsunwirksam erlassen worden sind. Entsprechende Abhilfebescheide wird die Stadt im Frühjahr 2012 an die betroffenen Grundstückseigentümer erlassen. Gleichzeitig erfolgt dann auch die Rückerstattung der geleisteten Straßenkostenbeiträge.

Die Rückerstattung des Straßenkostenbeitrages dürfen aber nur jene Grundstückseigentümer erhalten, die 2004 Widerspruch gegen den jeweiligen Beitragsbescheid erhoben haben. Die Beitragsbescheide, gegen die kein Widerspruch eingelegt wurde, sind gemäß der damaligen Rechtslage richtig und rechtswirksam erlassen worden und haben weiterhin Bestandskraft. Nachträgliche Verfahren sind hingegen nicht mehr möglich.

 

 

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