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Aufnahmekriterien

für die Kindertagesstätten in Reinbek

  1. Kinder werden mit Vollendung des 3. Lebensjahres in eine Kindertagesstätte aufgenommen. Eine Unterschreitung dieses Lebensalters ist möglich, wenn Kriterien laut Ziffer 2c und 2d vorliegen und das Kind im folgenden Kindergartenjahr die Aufnahmekriterien erfüllt. Die Aufnahme zur Unterschreitung des Lebensalters wird pro Kindergartengruppe auf ein Kind beschränkt. Die Einzelfallentscheidung dazu trifft die jeweilige Leitung der Kindertagesstätte.
    Für die Aufnahme mit Vollendung des 3. Lebensjahres ist als Rangfolge das Alter des Kindes maßgebend. Es werden in der Regel nur Kinder aufgenommen, die in Reinbek ihre Hauptwohnung haben und sich auch ständig dort aufhalten (gewöhnlicher Aufenthalt).
  2. Bevorzugt aufgenommen werden Kinder in eine Kindertagesstätte,
    1. die im Vorjahr nicht aufgenommen werden konnten und die auf der im Besetzungsausschuss festgelegten Warteliste stehen.
    2. deren Einschulung bevorsteht oder die vom Schulbesuch zurückgestellt worden sind.
    3. deren Personensorgeberechtigte allein erziehend sind und zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Familie einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. eine Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen müssen (Ablauf des Erziehungsurlaubs etc.) und dies durch eine Bescheinigung nachgewiesen haben.
    4. deren Personensorgeberechtigten ohne geeignete Unterbringung ein Arbeitsplatz- bzw. Studienverlust droht.
    5. bei denen aufgrund einer sozialen Benachteiligung eine pädagogische Dringlichkeit vorliegt, z.B.
      • bei denen Wohnverhältnisse, häusliche oder andere Gründe eine ergänzende Erziehung in der Kindertagesstätte wünschenswert erscheinen lässt.
      • deren Unterbringung wegen Krankheit der Personensorgeberechtigten erforderlich ist
      • deren Personensorgeberechtigte nicht deutschsprachig sind.
      • Geschwisterkinder, deren ältere Geschwister gleichzeitig die Einrichtung besuchen, soweit dieses aus pädagogischen Gründen sinnvoll ist.
      • die während des Kindergartenjahres zuziehen und wo der Nachweis eines Kindergartenplatzes in der bisherigen Wohnortgemeinde erbracht werden kann.
  3. Berücksichtigt werden können nur soziale Kriterien, die dem Besetzungsausschuss über die Leiterin oder den Leiter einer Kindertagesstätte bzw. den Allgemeinen Sozialdienst bekannt gemacht worden sind.
  4. Die Einzelfallentscheidung ist durch die Kindergartenleitung in Abstimmung mit dem Besetzungsausschuss nach psychologischen, pädagogischen und sozialen Gründen festzulegen.
  5. Kinder, die im Vorjahr auf einer Warteliste einer Kindertagesstätte gestanden haben und einen Betreuungsplatz in einer anderen Einrichtung erhalten haben und wechseln möchten, sind wie eine Neuanmeldung zu behandeln.
  6. Sind keine freien Plätze in der Kindertagesstätte vorhanden, erfolgt die Aufnahme nach dem Beschluss des Besetzungsausschusses grundsätzlich zum Beginn des Kindergartenjahres.

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