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Bauaktenarchiv

Leistungsbeschreibung

Im Rahmen von Bauvorhaben werden Aktenvorgänge angelegt, welche die im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstandenen Dokumente enthalten.

An wen muss ich mich wenden?

Auskünfte aus dem Bauaktenarchiv erteilen die unteren Bauaufsichtsbehörden

  • der Kreise,
  • kreisfreien Städte sowie
  • der in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten Städte

Welche Unterlagen werden benötigt?

Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung durch einen schriftlichen Eigentumsnachweis glaubhaft gemacht wird, z. B. in Form:

  • eines aktuellen Grundbuchauszuges,
  • eines Kaufvertrages,
  • eines Erbscheines oder
  • eines Grundsteuerbescheides.

Bei der beabsichtigten Einsichtnahme durch Dritte kann eine Einverständniserklärung des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten erforderlich werden.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Neben dem persönlichen Anspruch auf Akteneinsicht haben Anspruch auf Einsicht in Verfahrensakten grundsätzlich die Beteiligten im Sinne des § 88 i. V. m. § 78 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) Schleswig-Holstein.

Daneben kann nach den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG-SH) ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden.

Zuständige Stellen in der Region

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