Leistungen von A – Z
Abfall: Gartenabfälle entsorgen 
Leistungsbeschreibung
Gartenabfälle sind ausschließlich organische Pflanzenabfälle, die bei der Unterhaltung und Bewirtschaftung des Gartens anfallen. Diese können Sie entweder in der Biotonne entsorgen oder bei der nächstgelegenen Annahmestelle für Gartenabfälle oder bei der Kompostierungsanlage direkt anliefern. Darüber hinaus ist auch eine Verwertung auf dem eigenen Grundstück insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren möglich.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ausnahmsweise auch die Beseitigung von Gartenabfällen (nur Baum- und Strauchschnitt) durch Verbrennen auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen, erlaubt. Grundlage ist. dass eine sonstige Entsorgung auf dem Grundstück nicht möglich ist und sichergestellt wird, dass keine Gefahren für die Umgebung verursacht werden. Das Verwenden von Brandbeschleunigern und das Verbrennen sonstiger Abfälle sind verboten. Außerdem sollen in der Zeit vom 15. März bis 30. September keine Gartenabfälle verbrannt werden.
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen könnte auch durch eine Gemeindeverordnung auf Grundlage des Landes-Immissionsschutzgesetzes für bestimmte Gebiete untersagt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Auskünfte, ob, wann und wie die Verbrennung in Ihrem Ort erlaubt ist beziehungsweise was beim Verbrennen von Gartenabfällen zu beachten ist, erteilt die Verwaltung Ihrer Stadt beziehungsweise Ihrer Gemeinde.
Auskünfte über bestehende Entsorgungsmöglichkeiten für Gartenabfälle erteilen die Kreise und kreisfreien Städte beziehungsweise deren beauftragte Abfallwirtschaftsgesellschaften oder Zweckverbände:
Ansprechpartner der Kreise und kreisfreien Städte (untere Abfallentsorgungsbehörden und öffentlich rechtliche Entsorgungsträger)
Rechtsgrundlage
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)
- Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen
- Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImSchG)
Zuständige Stellen in der Region
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