Leistungen von A – Z
Abgeschlossenheitsbescheinigung 
Leistungsbeschreibung
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung darüber, dass Wohnungs-(teil-)eigentum baulich hinreichend von anderen Wohnungen / Räumen abgeschlossen ist.
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zusammen mit den Aufteilungsplänen Grundlage für die rechtliche Verankerung von Wohnungseigentum durch das Grundbuchamt im Grundbuchblatt (Grundbucheintrag).
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wird für jeden Miteigentumsanteil ein besonderes Grundbuchblatt angelegt. Der Eintragungsbewilligung ist eine Bescheinigung der unteren Baubehörde beizufügen, nachdem Sondereigentum dann eingeräumt wird, wenn die Wohnungen abgeschlossen sind.
An wen muss ich mich wenden?
Abgeschlossenheitsbescheinigungen erstellen die unteren Bauaufsichtsbehörden
- der Kreise,
- kreisfreien Städte sowie
- der in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten Städte
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG / WoEigG)

