Leistungen von A – Z
Auskunftssperren 
Leistungsbeschreibung
Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Sie können jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen lassen, wenn Ihnen als dem Betroffenen oder einer anderen Person durch Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnte.
Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.). Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft, sie werden jedoch auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen.
An wen muss ich mich wenden?
An die Meldebehörde, heute zumeist eingegliedert im Bürgerbüro oder Bürgeramt (früher allgemein bekannt unter: Einwohnermeldeamt) Ihrer Gemeinde bzw. Stadt.
Weitere beteiligte Meldebehörden, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden, werden unterrichtet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift
- Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben zur Gefahrensituation
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
- Auskunftssperren werden i.d.R. sofort bearbeitet
- Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich
Rechtsgrundlage
Zuständige Stellen in der Region
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