Leistungen von A – Z
Ausschank selbst erzeugter Getränke (Straußwirtschaft/ Heckenwirtschaft) - Anzeige 
Leistungsbeschreibung
Möchten Sie im Rahmen einer Straußwirtschaft selbsterzeugten Wein beziehungsweise Apfelwein ausschenken, benötigen Sie unter bestimmten Voraussetzungen keine Gaststättenerlaubnis. Der Ausschank sowie die Verabreichung bestimmter Speisen kann für die Dauer von vier Monaten im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten erlaubnisfrei erfolgen – es besteht aber eine Anzeigepflicht.
Für die Erlaubnisfreiheit gelten folgende Voraussetzungen:
- Der Erzeuger vertreibt sonst nicht gewerbsmäßig Wein.
- Der Ort des Ausschanks muss in räumlicher Nähe zum Weinbaubetrieb liegen. Die Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden sein und es dürfen nur bis zu 40 Sitzplätze vorhanden sein.
- Es dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen angeboten werden. Darunter sind Gerichte zu verstehen, deren Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten und außerdem wenig Zeit und Mühe erfordern.
- Neben Wein oder Apfelwein muss auch mindestens ein alkoholfreies Getränk (kein Leitungswasser) angeboten werden.
- Alle Personen, die in Straußwirtschaften beschäftigt werden und mit Speisen und Getränken oder Bedarfsgegenständen in Berührung kommen, dürfen die Tätigkeit erst dann ausüben, wenn sie durch die zuständige Behörde oder einen von ihr beauftragten Arzt belehrt wurden (§ 43 Infektionsschutzgesetz).
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Gemeinde-/ Stadtverwaltung, in deren Gebiet sich die Straußwirtschaft befindet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie benötigen eine Mitteilung über:
- den geplanten Zeitraum der Straußwirtschaft
- die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume sowie
- eine Beschreibung des auszuschenkenden Weines.
Welche Fristen muss ich beachten?
Den Betrieb einer Straußwirtschaft müssen Sie schriftlich oder persönlich mindestens zwei Wochen vor Beginn anzeigen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die Erlaubnisfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der sonstigen gewerberechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass der Betrieb einer Straußwirtschaft gewerberechtlich anzuzeigen ist und dass die sonstigen Vorschriften (z. B. Hygienevorschriften und Sperrzeitenregelungen) eingehalten werden müssen.
Zuständige Stellen in der Region
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