Leistungen von A – Z
Amputationen bei Wirbeltieren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchG) - Anzeige 
Leistungsbeschreibung
Wenn bei Wirbeltieren das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke
- der Transplantation,
- des Anlegens von Kulturen oder
- der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen
erforderlich ist, muss dies der zuständigen Behörde angezeigt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte.
Welche Unterlagen werden benötigt?
In der Anzeige sind anzugeben:
- der Zweck des Eingriffs
- die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere
- die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung
- Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens
- Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen
- die Begründung für den Eingriff
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist muss nicht eingehalten werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Ebenso kann die Frist von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden.
Rechtsgrundlage
Zuständige Stellen in der Region
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