Sozialhilfe: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Leistungsbeschreibung

Die Hilfe ist dazu bestimmt, Personen, deren besondere Lebensverhältnisse zu sozialen Schwierigkeiten führen und deren Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft dadurch unmöglich oder erheblich beeinträchtigt ist, eine Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen.

 

Anspruch auf diese Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten außerhalb oder innerhalb von Einrichtungen für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten gemäß §§ 67 - 69 SGB XII hat jeder, der in besonders schwierige Lebensverhältnisse geraten ist (zum Beispiel obdachlos oder straffällig geworden ist, ohne Familie da steht oder keine gesicherte Existenz hat) und diese aus eigener Kraft nicht überwinden kann.

 

Dabei können die besonderen sozialen Schwierigkeiten in der Person des Hilfesuchenden, in seinen gegenwärtigen Lebensverhältnissen oder in seinem sozialen Umfeld begründet sein. Es darf sich jedoch nicht um Schwierigkeiten handeln, die sich von denen nicht unterscheiden, die fast jeden im Laufe eines Lebens einmal treffen können (zum Beispiel Ehekrise, Probleme am Arbeitsplatz).

 

Die Hilfe umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um die besonderen Schwierigkeiten zu beseitigen, die einer Integration in die Gesellschaft entgegenstehen. Hierzu gehören vor allem:

  • Beratung und persönliche Betreuung der Hilfesuchenden und für ihre Angehörigen,
  • Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung,
  • Maßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und
  • Hilfen zur Bewältigung des Alltagslebens.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Amt für Soziales oder Sozialamt).

 

An das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSGWG), wenn es um stationäre oder teilstationäre Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten geht.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Leistung erfolgt ab Antragstellung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis,
  • Krankenversichertenkarte,
  • Leistungsbescheide (zum Beispiel Arbeitslosengeld (ALG), Rentenbescheid).

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Rechtsgrundlage

§§ 67 bis 69 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe.

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