Amtliche Bekanntmachung der Stadt Reinbek

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8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Reinbek vom 17. Dezember 2001

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. Januar 2005 (GVOBL. 2005, S. 27), des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) vom 25. November 2003 (GVOBL. 2003, S. 631) und des § 8 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Reinbek vom 17. Dezember 2001 in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 27. August 2020 folgende Satzung erlassen:

Artikel I

Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Reinbek (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 17. Dezember 2001

Die Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Reinbek vom 17. Dezember 2001 (Straßenreinigungsgebührensatzung), die zuletzt durch die 7. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Reinbek vom 17. Dezember 2001 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Der § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge 0,44 Euro.“
  2. Dem § 7 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „Die Gebühr wird für das Kalenderjahr“ die Worte „im Voraus“ eingefügt; im Übrigen bleibt § 7 Absatz 1 Satz 1 unverändert.
  3. Dem § 7 Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt: Die Stadt Reinbek kann sich in der technischen Abwicklung der Abgabenerhebung, einschließlich des Abgabeneinzugs, der unselbständigen Dienste eines Verwaltungshelfers bedienen, der seine Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Stadt Reinbek ausübt.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2020 in Kraft.

Reinbek, den 03.09.2020

Björn Warmer
Bürgermeister

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentliche bekanntgegeben.

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