Amtliche Bekanntmachung der Stadt Reinbek

  • Amtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachung: Änderung Baumschutzsatzung

2. S a t z u n g zur Änderung der Satzung der Stadt Reinbek zum Schutze des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) vom 16.06.2005

Aufgrund des § 4 Abs.1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., 2003, S. 57) und des § 18 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur des Landes Schleswig-Holstein (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. 2010, S. 301, ber. S. 486) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs.1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27) und der Satzung der Stadt Reinbek über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 01.01.2002 [(Gebührensatzung) die Gebührenerhebung richtet sich nach Nr. 8 der Gebührentabelle] in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinbek vom 23.09.2021 folgende Satzung erlassen.

Die untere Naturschutzbehörde (UNB) hat nach § 18 Abs. 1 LNatSchG SH bis zu diesem Zeitpunkt keine flächendeckende Erklärung zum Naturschutz abgegeben. Die UNB hat kreisweit einzelne Landschaftsbestandsteile durch Verordnungen geschützt, ansonsten handelt die UNB nach BNatSchG und LNatSchG. Es war und ist der Wille der Stadt Reinbek den vorhandenen Baumbestand im Stadtgebiet zu regeln.

Artikel I
Die Satzung der Stadt Reinbek zum Schutze des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) vom 16.06.2005 in der derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:

Die Eingangsformel der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Präambel

Aufgrund des § 4 Abs.1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., 2003, S. 57) und des § 18 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur des Landes Schleswig-Holstein (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. 2010, S. 301, ber. S. 486) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs.1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27) und der Satzung der Stadt Reinbek über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 01.01.2002 [(Gebührensatzung) die Gebührenerhebung richtet sich nach Nr. 8 der Gebührentabelle] in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinbek folgende Satzung erlassen.

Die untere Naturschutzbehörde (UNB) hat nach § 18 Abs. 1 LNatSchG SH bis zu diesem Zeitpunkt keine flächendeckende Erklärung zum Naturschutz abgegeben. Die UNB hat kreisweit einzelne Landschaftsbestandsteile durch Verordnungen geschützt, ansonsten handelt die UNB nach BNatSchG und LNatSchG. Es war und ist der Wille der Stadt Reinbek den vorhandenen Baumbestand im Stadtgebiet zu regeln.

§ 15 wird wie folgt gefasst und ersetzt die bisherige Fassung:

§ 15

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Stadt Reinbek ist zur Verarbeitung von erforderlichen personenbezogenen- und beziehbaren Daten berechtigt, soweit dies zur Regelung des Baumschutzes und rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben und Einhaltung dieser Satzung, insbesondere für eine Ausnahmegenehmigung, Versagung, Befreiung, Ahndung von Verstößen gegen diese Satzung, Gebührenerhebung usw., erforderlich ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß Art. 6 Abs. e) i.V.m. Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO- Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) vom 27.04.2016 (Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ber. Amtsblatt L 314 vom 22.11.2016, S. 72, Amtsblatt L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils aktuell gültigen Fassung auf Grundlage der in dieser Satzung genannten Zwecke.

Folgende Daten der/des Antragstellers/-in dürfen durch die zuständigen Stellen verarbeitet werden:

- Name, Vorname(n), Anschrift, Telefon-/Handynummer, E-Mail-Adresse, Eigentumsverhältnis des Grundstücks/Standort des Baumes

- Name, Vorname(n), Firmenbezeichnung, Telefon-/Handynummer, Anschrift, E-Mail-Adresse, einer/ eines Bevollmächtigten

(2) Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung

a. aus den Unterlagen des Genehmigungsverfahrens, digital und schriftlich,

b. aus den Grundstücksakten,

c. aus dem Einwohnermelderegister,

d. aus den beim Fachbereich Umwelt, Klimaschutz, Innere Dienste geführten Akten, und den im Einsatz befindlichen Programmen zur Bestimmung des Grundstückes und des Eigentümers,

e. aus den beim Fachbereich Stadtentwicklung geführten Akten.

(3) Die Stadt Reinbek hat bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne dieser Satzung die Anforderungen der DSGVO in geeigneter Form umzusetzen. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung ihrer Informationspflichten gegenüber den Betroffenen (Art. 13, 14 DSGVO) sowie der weiteren Betroffenenrechte gemäß Kap. 3 DSGVO sofern zutreffend.

(4) Die Stadt Reinbek ist berechtigt, personenbezogene Daten im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit an Dritte (Polizei, Ordnungsbehörden, Straßenbaulastträger usw.) weiterzuleiten, sofern diese erforderlich sind. Weiterhin ist die Stadt zur Weitergabe personenbezogener Daten an Beauftragte der Stadt gemäß § 6 dieser Satzung und die Untere Naturschutzbehörde gemäß § 10 dieser Satzung berechtigt.

(5) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange von den zuständigen Stellen gespeichert werden, wie dies zur Erfüllung der sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Nicht mehr erforderliche Daten sind daher unverzüglich zu löschen, wenn nicht andere Rechtspflichten, der die zuständigen Stellen unterliegen, eine weitere Speicherung erforderlich machen.

Artikel II

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft.

Reinbek, den 30.09.2021
Stadt Reinbek
Der Bürgermeister
Björn Warmer

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgegeben.
Reinbek, den 07.10.2021

Stadt Reinbek
Der Bürgermeister
In Vertretung
Peter Huschke
Erster Stadtrat

Die vollständige amtliche Bekanntmachung können Sie untenstehend als PDF einsehen.

Alle Nachrichten