Amtliche Bekanntmachung der Stadt Reinbek

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Festsetzung der Grundsteuern in der Stadt Reinbek für das Kalenderjahr 2022

Die Hebesätze bei der Grundsteuer A und Grundsteuer B (jeweils 390 v. H.) bleiben gegenüber dem Kalenderjahr 2021 unverändert. (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 09.12.2021 i.V.m. § 95c Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung). Die generelle Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2022 ist damit nicht erforderlich.

Für die Objekte, deren Berechnungsgrundlage seit der letzten Bescheiderteilung (11.01.2021, in Einzelfällen auch später) in gleicher Höhe fortbesteht, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2021 veranlagten Höhe gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) in der jeweils gültigen Fassung durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Die Grundsteuer ist demnach wie folgt fällig:

  1. Zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2022 zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags,
    soweit nicht Nr. 2 oder Nr. 3 Anwendung finden.
  2. Zum 15.08.2022 mit ihrem Jahresbetrag in voller Höhe, wenn dieser 15,00 Euro
    nicht übersteigt; zum 15.02. und 15.08.2022 zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.
  3. Wenn von der Möglichkeit der Jahreszahlung gemäß § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht wurde, ist der Jahresbetrag in voller Höhe am 01.07.2022 fällig.

Für Objekte, bei denen sich die Berechnungsgrundlagen gegenüber der letzten Bescheiderteilung verändert haben, wurden zum 10.01.2022 entsprechende Bescheide erstellt. Diese werden in den nächsten Tagen versandt. Sollten sich zukünftig Änderungen der Berechnungsgrundlagen ergeben, erhalten die betroffenen Steuerpflichtigen einen entsprechenden Bescheid. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen dieselben Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Reinbek, Hamburger Straße 5-7, 21465 Reinbek schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift einzulegen. Bei elektronischer Einlegung des Widerspruchs ist dieser durch absenderbestätigende De-Mail an das Postfach service@reinbek.de zu richten. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Die Steuerfestsetzung gilt gemäß § 122 Abs. 4 Satz 3 Abgabenordnung (AO) zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser amtlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Ziff.1 Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn der Widerspruch erhoben wird, müssen die angeforderten Beträge fristgerecht gezahlt werden, soweit sie nicht gestundet oder von der Vollziehung ausgesetzt sind.

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