Amtliche Bekanntmachung der Stadt Reinbek - Satzung der Stadt Reinbek über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 111 „Hinschendorf Süd“

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Geltungsbereich Veränderungssperre B 111

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinbek hat am 17.06.2021 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 111 „Hinschendorf Süd“ für das Gebiet, das wie folgt begrenzt wird, gefasst.

Im Norden: den Störmer Weg
Im Osten: durch die östliche Grenze der Bebauung Langenhege Nr. 37 bis 69 ungerade sowie Schatzkammer Nr. 1 bis 25 ungerade
Im Süden: durch die südliche Grenze der Bebauung Am Krähenwald Nr. 19 bis 45 ungerade , Dohlenstieg Nr. 2 bis 12c gerade, Schatzkammer Nr. 27, 18 bis 32 gerade
Im Westen: die Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanen Nr. 8

Zur Sicherung der Planung wird gemäß der §§ 14, 16 und 17 BauGB i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung über die Veränderungssperre erlassen.

§ 1 Geltungsbereich

1. Zur Sicherung der Planung mit den gefassten Planungszielen im Bereich des künftigen
Bebauungsplanes Nr. 111 „Hinschendorf Süd“ der Stadt Reinbek wird für das in Abs. 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

2. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre wird begrenzt wie folgt:

Im Norden: den Störmer Weg
Im Osten: durch die östliche Grenze der Bebauung Langenhege Nr. 37 bis 69 ungerade sowie Schatzkammer Nr. 1 bis 25 ungerade
Im Süden: durch die südliche Grenze der Bebauung Am Krähenwald Nr. 19 bis 45 ungerade , Dohlenstieg Nr. 2 bis 12c gerade, Schatzkammer Nr. 27, 18 bis 32 gerade
Im Westen: die Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanen Nr. 8

3. Das durch die Veränderungssperre betroffene Gebiet ist in der dieser Satzung als Anlage
beigefügten Plankarte durch eine unterbrochene Linie gekennzeichnet.

§ 2 Inhalt

1. Zur Sicherung der Planung dürfen in dem in § 1 Abs. 2 bezeichneten Gebiet

a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden;
b) Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig sind,
nicht vorgenommen werden.

2. Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.

3. Von der Veränderungssperre können Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden,
wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über
Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde der Stadt Reinbek.

§ 3 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am Tag nach Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt mit
Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 111 „Hinschendorf Süd“ außer Kraft, spätestens jedoch
gemäß § 17 Abs. 1 BauGB mit Ablauf von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten.

§ 4 Entschädigungsansprüche

Es wird auf die Entschädigungsberechtigung hingewiesen, die entsteht, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1
BauGB aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Die Fälligkeit des Anspruches gemäß § 18 Abs. 2
Satz 3 BauGB kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei
der Stadt Reinbek, Amt für Stadtentwicklung und Umwelt, Hamburger Straße 5-7 in 21465 Reinbek
beantragt wird.

Ausgefertigt:
Reinbek, den 15.07.2021

Stadt Reinbek
Der Bürgermeister
Björn Warmer

Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Hinweis: Unbeachtlich ist eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen
Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung über die
Veränderungssperre sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der
Satzung gegenüber der Stadt Reinbek unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache,
die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Reinbek, den 15.07.2021 Stadt Reinbek
Der Bürgermeister
Björn Warmer

Die vollständige amtliche Bekanntmachung können Sie untenstehend als PDF einsehen.

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