Amtliche Bekanntmachung der Stadt Reinbek zum Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung

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Im Hinblick auf die Bürgermeisterwahl am 17. Mai 2020 weist das Bürgerbüro darauf hin, dass die Meldebehörde gemäß § 50 des Bundesmeldegesetzes Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monate Auskunft von Gruppen aus dem Melderegister erteilen darf, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist (z.B. Jungwähler). Dieser Übermittlung Ihrer Daten können Sie widersprechen.

Darüber hinaus können Widersprüche gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement (17jährige für Werbezwecke), an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds der Religionsgesellschaft (Ehegatten Religionsverschieden) und von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk sowie an Adressbuchverlage im Melderegister eingerichtet werden.

NEU: Ihren Antrag auf Einrichtung der Übermittlungssperren können Sie direkt unter www.reinbek.de Rathaus online stellen.

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