Amtliche Bekanntmachung der Stadt Reinbek zur Ermäßigungsrichtlinie Schulbetreuung

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Richtlinie der Stadt Reinbek zur Ermäßigung von Elternbeiträgen für die außerschulische Betreuung durch die Offenen Ganztagsschulen und Betreuten Grundschulen in Reinbek

Im Sinne des Leitbildes der Stadt Reinbek zur Kinder- und Familienfreundlichkeit soll es allen Reinbeker Schüler/innen ermöglicht werden, an den ergänzend zu dem planmäßigen Schulunterricht stattfindenden Angeboten der Offenen Ganztagsschulen und Betreuten Grundschulen teilzunehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, gewährt die Stadt Reinbek nach Maßgabe dieser Richtlinie und im Rahmen der durch den städtischen Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel Beitragsermäßigungen.


1. Personenkreis
Diese Richtlinie ist anwendbar für minderjährige Schüler/innen, die das Ganztagsangebot der Reinbeker Offenen Ganztagsschulen bzw. der Reinbeker Betreuten Grundschulen nutzen und ihren Hauptwohnsitz in Reinbek haben.
Die Ermäßigung laut Punkt 3 dieser Richtlinie gilt auch für minderjährige Schüler/innen, die das Ganztagsangebot der Reinbeker Offenen Ganztagsschulen bzw. der Reinbeker Betreuten Grundschulen nutzen, ein Schulverhältnis an der betreffenden Schule begründet haben und ihren Hauptwohnsitz nicht in Reinbek haben. Voraussetzung dafür ist, dass diese/r Schüler/in ohne die Ermäßigungsleistung nicht an dem Ganztagsangebot teilnehmen könnte.


2. Geltungsbereich
Die Ermäßigungsleistungen gemäß dieser Richtlinie beziehen sich auf das gesamte Betreuungsangebot (inklusive Ferienbetreuung).


3. Berechnung der Ermäßigung (soziale Ermäßigung)
Für die Ermittlung der Beitragsermäßigung als soziale Ermäßigung wird die zumutbare Belastung nach §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII)
festgestellt. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.
Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze nicht, haben die Personensorgeberechtigten keinen Beitrag für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes der Offenen Ganztagsschule bzw. der Betreuten Grundschule zu leisten. Dasselbe gilt für den Fall, dass Eltern oder Kinder

  •  Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches oder
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder für den Fall, dass die Eltern des Kindes
  • Kinderzuschlag gemäß § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

erhalten.
Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze, wird der Elternbeitrag von der Stadt Reinbek in der Höhe erlassen, dass den Eltern nach Abzug des Elternbeitrages mindestens 50 % des Einkommens über der Einkommensgrenze verbleibt.


4. Geschwisterermäßigung
Auf den Beitrag für die Teilnahme an der Betreuung in der Offenen Ganztagsschule und in der Betreuten Grundschule wird eine Geschwisterermäßigung in Höhe von 100 % des Beitrages gewährt, sofern ein Geschwisterkind, das seinen Hauptwohnsitz in Reinbek hat, in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege im Sinne des SGB VIII für mindestens 12 Wochenstunden betreut wird. Diese Geschwisterermäßigung wird auch auf den Beitrag für die Mittagsverpflegung gewährt, sofern die Eltern / das Kind keinen Anspruch aus dem Bildungs- und Teilhabepaket auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule besitzen / besitzt.
Nutzen ein oder mehrere Geschwisterkinder die Betreuungsangebote der Offenen Ganztagsschule bzw. der Betreuten Grundschule in Reinbek an mindestens 12 Stunden pro Woche, erhält das ältere Kind / erhalten die älteren Kinder eine Geschwisterermäßigung von jeweils 100 % des Teilnahmebeitrages. Dies gilt auch für den Beitrag für die Mittagsverpflegung unter der Voraussetzung, dass kein Anspruch aus dem Bildungs- und Teilhabepaket auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule besteht.


5. Verfahren
Anträge auf Ermäßigung nach dieser Richtlinie können schriftlich durch die Personensorgeberechtigten bei der Stadt Reinbek (Amt für Bildung und Stadtleben) unter Vorlage der dazugehörigen Nachweise gestellt werden.


6. Allgemeines
Die in dieser Richtlinie genannten Leistungen sind freiwillige Leistungen der Stadt Reinbek, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Ermäßigungen nach dieser Richtlinie können ab dem Monat gewährt werden, in dem ein entsprechender Antrag bei der Stadt Reinbek eingegangen ist. Rückwirkende Ermäßigungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.


7. Datenschutz
Zur Umsetzung dieser Richtlinie ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Dies geschieht auf der Grundlage dieser Richtlinie gemäß Art. 6 Abs. 1 e) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) - Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 02.05.2018, gültig ab 25.05.2018.
Es werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet (bei einer einkommensabhängigen Ermäßigung):

  • Namen und Adresse der Antragsteller
  • Name, Geburtsdatum und Betreuungseinrichtung des Kindes, für das die Ermäßigung beantragt wird
  • Namen und Geburtsdaten der mit dem Kind in einem Haushalt lebenden Personen
  • Kosten der Wohnunterkunft
  • Angaben über Einkünfte
  • Angaben über vom Einkommen abzusetzende Beträge (Arbeitsmittel, Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsverbänden, Beiträge für Versicherungen, Beiträge für Riester-Bausparverträge, Unterhaltszahlungen)

Es werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet (bei einer Geschwisterermäßigung):

  • Namen und Adresse der Antragsteller
  • Name, Geburtsdatum und Betreuungseinrichtung des Kindes, für das die Ermäßigung beantragt wird

Zum Zwecke der Abrechnung der Ermäßigungsleistung mit der / dem Träger/in der Betreuungseinrichtung erfolgt eine Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb der Stadtverwaltung von der den Antrag bearbeitenden Stelle an die mit der Abrechnung betrauten Stelle. Zu diesem Zweck erfolgt bei Bedarf ein Datenabgleich zwischen der / dem Träger/in der Betreuungseinrichtung und dem Amt für Bildung und Stadtleben.


Dabei werden folgende Daten übermittelt:

  • Namen und Adresse der Antragsteller
  • Name und Betreuungseinrichtung des Kindes, für das die Ermäßigung beantragt wird
  • Dauer der Ermäßigungsleistung
  • Prozentuale Höhe der Ermäßigung

8. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.08.2020 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom 04.07.2019.
 

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