Amtliche Bekanntmachung zum Thema Widerspruchsrecht der Datenübermittlung
Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Aufgrund § 36 Abs. 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Mai 2013 (BGBI. 1 S. 1084), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom
21. Juli 2022 (BGBI. 1 S. 1182) weist die Stadt Reinbek darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäߧ 58c Satz 1 Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBI. 1 S. 1482), zuletzt geändert durch Art. 5 G vom 20.08.2021 (BGBI. 1 S. 3932), widersprechen können.
Gemäß § 58c Soldatengesetz übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach§ 36 Absatz 2 Satz 1 BMG dem widersprochen haben.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist bis zum 31. Januar 2023 schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadt Reinbek, Bürgerbüro, Hamburger Straße 5-7, 21465 Reinbek, zu erklären.
Reinbek, den 22.09.2022
Stadt Reinbek
Der Bürgermeister
Björn Warmer
Siegel