Amtliche Bekanntmachung zum Thema Widerspruchsrecht der Datenübermittlung

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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Reinbek zum Widerspruchsrecht der Datenübermittlung an die Bundeswehr

Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Aufgrund § 36 Abs. 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Mai 2013 (BGBI. 1 S. 1084), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 
21. Juli 2022 (BGBI. 1 S. 1182) weist die Stadt Reinbek darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäߧ 58c Satz 1 Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBI. 1 S. 1482), zuletzt geändert durch Art. 5 G vom 20.08.2021 (BGBI. 1 S. 3932), widersprechen können.
Gemäß § 58c Soldatengesetz übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informations­material einmal jährlich folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 

1.    Familienname,
2.    Vornamen,
3.    gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach§ 36 Absatz 2 Satz 1 BMG dem widersprochen haben. 
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist bis zum 31. Januar 2023 schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadt Reinbek, Bürgerbüro, Hamburger Straße 5-7, 21465 Reinbek, zu erklären. 

Reinbek, den 22.09.2022                  

Stadt Reinbek
Der Bürgermeister 

Björn Warmer

Siegel

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