Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in der Stadt Reinbe

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Durch die Stadt Reinbek wird hiermit die Anordnung eines Abbrenn- und Verwendungsverbotes von Feuerwerkskörpern für den Zeitraum vom 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 erlassen.

Das Abbrennverbot gilt
1. im Umkreis von 180 m um Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, Reet- und Fachwerkhäusern für das Abbrennen oder Verwenden von Raketen, Hochfeuerwerke, so genannte „Römischen Lichter“ sowie damit vergleichbar wirkende Feuerwerkskörper (Feuerwerkskörper der Kategorie 2/Klasse II)
und
2. im Umkreis von 50 m um reetgedeckte Gebäude für das Abbrennen von Kanonenschlägen, Knallfröschen und sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie 2/Klasse II.
Die Anordnung erfolgt auf Grund des § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts vom 05.08.1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 269) in der zurzeit gültigen Fassung.
Die Regelungen und gesetzlichen Grundlagen aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie sind zu beachten und einzuhalten.
Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.


21465 Reinbek, 22. Dezember 2021


gez. Warmer
Stadt Reinbek
Der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde

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