Landesregierung und Kreis Stormarn verlängern und erweitern die Regelungen der bisherigen Corona-Bekämpfungsverordnung

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Erweiterte Regelungen der bisherigen Corona-Bekämpfungsverordnung

Landesregierung folgt den Beschlüssen der Bundesregierung und den MinisterpräsidentInnen der Länder

Kiel/Bad Oldesloe.  Die Landesregierung ist den Beschlüssen, die zwischen Bundesregierung und den Ministerpräsident:innen der Länder gefasst wurden, gefolgt und hat mit der jetzt veröffentlichen Corona-Bekämpfungsverordnung eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 31. Januar, strengere Kontaktbeschränkungen sowie eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Hochinzidenzgebieten beschlossen.

Schulen, auch Berufsschulen und Kitas, bleiben bis zum Monatsende weitestgehend geschlossen. Es findet kein Präsenzunterricht statt, sondern lediglich eine Notbetreuung, in den Schulen nur für Schüler der 1. bis 6. Klasse. Für die Abschlussklassen gibt es Ausnahmen.

Neben den schon seit dem 16.12.2020 geltenden Regelungen wurde u.a. beschlossen:

  • Kontaktbeschränkung: Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur noch zwischen Personen eines gemeinsamen Haushalts und einer weiteren Person zulässig (unabhängig vom Alter). Es ist dabei unerheblich, in welchem der Haushalte die Zusammenkunft stattfindet.

Ausnahmen gelten auch bei der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren und pflegebedürftigen Personen.

  • Kantinen für Betriebsangehörige dürfen nur dann geöffnet bleiben, wenn dies für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe erforderlich ist.
  • Schulen: Der Präsenzunterricht wird ausgesetzt. Für Schülerinnen und Schüler, die in diesem Jahr an Abschlussprüfungen teilnehmen, soll es Lern- und Vorbereitungsangebote in den Schulen in Präsenz geben. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird es eine Notbetreuung geben.
  • Kitas: Diese bleiben geschlossen. Eltern, die keine alternative Betreuungsmöglichkeit haben, können eine Notbetreuung in Anspruch nehmen, wenn
    • mindestens ein Erziehungsberechtigter in Bereichen der kritischen Infrastrukturen dringend tätig ist,
    • sie alleinerziehend und berufstätig sind,
    • ihr Kind einen täglichen hohen Pflege- und Betreuungsaufwand hat,
    • ihr Kind aus Sicht des Kindeswohls besonders schützenswert ist.

Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege können stattfinden, auf eine Notbetreuung beschränkt oder eingestellt werden.
Es besteht der eindringliche Appell an die Eltern, ihre Kinder, wenn irgend möglich, Zuhause zu betreuen. Hierzu wurde folgendes geregelt:
 

Kinderkrankengeld: Das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 wird für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil und 20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende gewährt. Dieser Anspruch gilt auch dann, wenn Eltern ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, weil die Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen sind

Verdienstausfall: Berufstätige Eltern können 67 Prozent ihres entstandenen Verdienstausfalls für bis zu zehn Wochen, Alleinerziehende für längstens 20 Wochen erstattet bekommen.

Elternbeiträge: Für den Januar werden die Eltern von den Kosten der Kindertagesbetreuung entlastet. Das Land übernimmt die Beiträge unabhängig davon, ob die Eltern ihr Kind zu Hause betreuen oder die Notbetreuung in Anspruch nehmen müssen. Dies gilt auch für die Kindertagespflege. Die Erstattung wird wie im Frühjahr 2020 abgewickelt.

Auch die Quarantäneverordnung für Ein- und Rückreisende wurde verlängert und geändert.
Wer aus einem ausländischen Risikogebiet nach Schleswig-Holstein einreist, muss sich nicht nur weiterhin für 10 Tage absondern, er muss sich jetzt auch noch höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach der Einreise eines Covid-19-Tests unterziehen und diesen nachweisen.


Neue Allgemeinverfügungen des Kreises Stormarn

Der Kreis Stormarn hat seine bestehenden Allgemeinverfügungen, soweit erforderlich, der geltenden Rechtslage angepasst und verlängert.
Es geht hierbei und folgende Allgemeinverfügungen (AV):

  • AV über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Erkrankung durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als Kategorie 1 Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit

Hierbei geht es um die automatische Quarantäneverpflichtung.

Personen, die Kenntnis davon haben, dass bei Ihnen eine Covid-19-Infektion vorliegt und Personen, die als Kontaktpersonen der Kategorie 1 einzustufen sind, weil Sie mind. 15 Minuten einen engen (face to face) oder direkten Kontakt zu einer infizierten Person hatten, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich bis auf weiteres ständig dort abzusondern/aufzuhalten.

Ferner besteht die Verpflichtung, mit dem zuständigen Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen.

  • AV über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Stormarn in Einrichtungen und Gruppenangeboten der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe, Werkstätten und Betreuungsangebote für Menschen mit Behinderung sowie Frühförderstellen

An das Betreten, den Aufenthalt und das Verlassen der genannten Einrichtungen werden mit dieser AV für die Bewohner, das Personal und die Besucher weitergehende Anforderungen gestellt. u.a. ist vom Betretungsverbot, anders als es die Landesverordnung vorsieht, nur jeweils eine festgelegte Besuchsperson pro Bewohnerin oder Bewohner ausgenommen. Die Besuchsperson muss über ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus verfügen.

  • AV über die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an öffentlich zugänglichen Bereichen sowie in Angeboten der Kindertagesbetreuung für erwachsene Personen


An den in der Anlage bezeichneten bzw. gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen oder an Bahnhöfen, Bahnhofsvorplätzen, Bahnhaltepunkten und innerörtlichen Haltestellen des ÖPNV im Kreis Stormarn besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Und auch bei Angeboten der Kindertagesbetreuung sollen erwachsene Personen diese tragen.

Die Landesverordnungen und die Allgemeinverfügungen treten ab Montag, 11.01.2021 in Kraft. Die genauen Wortlaute der Allgemeinverfügungen können Sie den als Anlagen beigefügten Dokumenten entnehmen. Sie finden die Verordnungen und Erlasse auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein , die Allgemeinverfügungen auf der Internetseite des Kreises Stormarn.

Landrat Dr. Görtz: „Leider macht es das Infektionsgeschehen weiterhin erforderlich, strikte Maßnahmen zum Schutz der Menschen in unserem Kreis zu ergreifen. Mir ist bewusst, dass die Kontaktbeschränkungen und auch die Einschränkungen für Schulen, Kitas, Handel und Gewerbe extreme Einschnitte in unser privates, gesellschaftliches und wirtschaftliches Leben mit sich bringen.

Ich hoffe sehr, dass sich die Stormarnerinnen und Stormarner an die Regeln halten und ihre Kontakte auf ein absolutes Minimum reduzieren. Denn wenn wir in naher Zukunft wieder zu einem normalen Miteinander kommen wollen, muss es endlich gelingen, die Infektionsketten zu unterbrechen.

Dazu gehört auch, dass es gelingt, möglichst schnell möglichst viele Menschen zu impfen. Die Impfzentren stehen bereit und sind in der Lage, in kürzester Zeit mehr Personen pro Tag zu versorgen als es im Moment möglich ist. Darum werden wir die Kapazitäten hochfahren, sobald mehr Impfstoff zur Verfügung steht.“

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