Satzung der Stadt Reinbek über die Veränderungssperre zum B 108
Satzung der Stadt Reinbek über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 108 „Prahlsdorf“
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinbek hat am 10.12.2020 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 108 „Prahlsdorf“ für das Gebiet, das wie folgt begrenzt wird, gefasst.
im Norden: | im Abstand von ca. 53 m parallel zur Schützenstraße |
im Nordosten: | durch die bebauten Grundstücke Schützenstraße 2b bis 8 |
im Osten: | durch die Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 19 |
im Süden: | durch die Kampstraße |
im Westen: | durch die Klaus-Groth-Straße sowie Scholtzstraße 13 und 13a |
Zur Sicherung der Planung wird gemäß der §§ 14, 16 und 17 BauGB i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung über die Veränderungssperre erlassen.
§ 1 Geltungsbereich
1. Zur Sicherung der Planung mit den gefassten Planungszielen im Bereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 108 „Prahlsdorf“ der Stadt Reinbek wird für das in Abs. 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.
2. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre wird begrenzt wie folgt:
im Norden: | im Abstand von ca. 53 m parallel zur Schützenstraße |
im Nordosten: | durch die bebauten Grundstücke Schützenstraße 2b bis 8 |
im Osten: | durch die Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 19 |
im Süden: | durch die Kampstraße |
im Westen | durch die Klaus-Groth-Straße sowie Scholtzstraße 13 und 13 |
3. Das durch die Veränderungssperre betroffene Gebiet ist in der dieser Satzung als Anlage beigefügten Plankarte durch eine unterbrochene Linie gekennzeichnet.
§ 2 Inhalt
1. Zur Sicherung der Planung dürfen in dem in § 1 Abs. 2 bezeichneten Gebiet
- a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
- b) Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
2. Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
3. Von der Veränderungssperre können Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde der Stadt Reinbek.
§ 3 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt am Tag nach Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 108 „Prahlsdorf“ außer Kraft, spätestens jedoch gemäß § 17 Abs. 1 BauGB mit Ablauf von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten.
§ 4 Entschädigungsansprüche
Es wird auf die Entschädigungsberechtigung hingewiesen, die entsteht, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Die Fälligkeit des Anspruches gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Reinbek, Amt für Stadtentwicklung und Umwelt, Hamburger Straße 5-7 in 21465 Reinbek beantragt wird.
Ausgefertigt:
Reinbek, den 13.01.2021 |
| Stadt Reinbek Der Bürgermeister Björn Warmer |
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Hinweis: Unbeachtlich ist eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Reinbek unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Diese Bekanntmachung kann auch im Internet unter www.reinbek.de eingesehen werden.
Reinbek, den 13.01.2021 |
| Stadt Reinbek |
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| Der Bürgermeister |
| (Siegel) |
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