Stadt Reinbek informiert über Umsetzung der 3G-Regelungen für das Rathaus

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3G-Nachweispflicht für Besucher:innen im Rathaus Reinbek ab 29.11.2021

3G-Nachweispflicht für Besucher:innen des Rathauses Reinbek ab Montag, 29. November 2021

Reinbek, 26.11.2021 – Ab Montag, 29.11.2021 bis voraussichtlich zum 19.03.2022 wird zum Schutz und zur Gesunderhaltung der Mitarbeitenden und Besucher:innen des Rathauses Reinbek eine 3G-Nachweispflicht für Besucher:innen gelten.

Zugang für Besucher:innen

Besucher:innen erhalten ausschließlich über den Haupteingang Zugang zum Rathaus. Das Betreten und Verlassen des Rathauses wird durch ein Einbahnstraßensystem geregelt. Wir bitten, den entsprechenden, deutlich sichtbaren Hinweisen zu folgen.

Zutritt, Terminbuchung, 3G-Nachweis

Um Zutritt zum Rathaus zu erhalten bzw. sich im Rathaus aufzuhalten, benötigen Kund:innen einen Termin, den sie über das online bereitstehende Terminvergabesystem, per Mail oder telefonisch vereinbaren können.

Neben dem Nachweis des jeweiligen 3G-Status (geimpft, genesen oder getestet) bitten wir um Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments. Jeder 3G-Nachweis wird vor dem Zutritt kontrolliert.

Impfzertifikate und Genesenenzertifikate können entweder in digitaler Form oder in Papierform nachgewiesen werden. Für den Nachweis negativer Testung bitten wir um Nutzung eines der zugelassenen Testzentren. Ein Covid-19-Antigentest darf nicht älter als 24 Stunden sein, ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden. Vorgelegte Nachweise und Daten werden nicht gespeichert.

Maskenpflicht

Besucher:innen ist das Betreten des Rathauses und der Aufenthalt im Rathaus nur bei Tragen einer zugelassenen Mund-Nasen-Bedeckung gestattet (das sind: medizinische oder vergleichbare Masken oder Masken ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94).

Dies gilt nicht für:
1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

2. Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können und

3. Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden.

 

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