Anzeige einer Geburt

Leistungsbeschreibung

Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.

 

Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

 

Zur letzten Fallgruppe gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.

Spezielle Hinweise für Stadt Reinbek

Wie kann ich die Geburt meines Kindes anmelden, wenn dieses im Krankenhaus Reinbek bzw. im Standesamtsbezirk Reinbek geboren wird/wurde?

 

a. Beide Eltern sind deutsche Staatsangehörige und miteinander verheiratet:

 

Für Geburtsanmeldungen von Kindern mit Eltern deutscher Staatsangehörigkeit, erfolgt die Anmeldung bis auf weiteres in schriftlicher Form. Gehen Sie hierzu bitte wie folgt vor:

 

Sie bekommen im Krankenhaus einen Briefumschlag und zwei Vordrucke ausgehändigt:

  1. Geburtsbescheinigung: Diese wird vom Krankenhaus bzw. den Hebammen ausgefüllt.
  2. Geburtsanzeige: Diese ist von Ihnen vollständig und deutlich/gut leserlich auszufüllen und von beiden Eltern zu unterschreiben. Vergessen Sie nicht Ihre Kontaktdaten für evtl. Rückfragen anzugeben.

 

Falls Sie die Geburtsanzeige schon vorher ausfüllen möchten, haben wir das Formular hier für Sie zur Verfügung gestellt.

 

Der Geburtsanzeige sind spezielle Urkunden und Dokumente beizufügen, die Sie auf nachfolgendem Merkblatt einsehen können:  Merkblatt Geburtsanmeldung

 

Dem Briefumschlag weiterhin beizufügen sind die Kopien der Personalausweise bzw. Reisepässe. Mit Ausnahme der Ausweisdokumente sind sämtliche Urkunden und Dokumente im Original einzureichen. Den Umschlag mit allen erforderlichen Unterlagen werfen Sie anschließend entweder in unseren Hausbriefkasten oder senden uns mit der Post zu. Die Geburtsanmeldungen werden nach Eingangsdatum in der Regel innerhalb von 14 Tagen bearbeitet. Anschließend werden Ihnen sämtliche Original-Dokumente und die neu ausgestellten Geburtsurkunden für Ihr Kind zusammen mit der Post zugeschickt.

 

Die Gebühren für 2 Geburtsurkunden belaufen sich auf 22,50 €. Diese können Sie bei Einwurf in unseren Hausbriefkasten direkt bar mit in den Umschlag legen. Die Standesamtspost wird auch nur von den Mitarbeitern des Standesamtes geöffnet, so dass kein Geld verloren gehen kann. Ansonsten erfolgt die Zusendung erst nach Begleichung der Rechnung. Neben den beiden gebührenpflichtigen Urkunden erhalten Sie drei weitere gebührenfreie Geburtsurkunden für behördliche Zwecke (Krankenkasse, Kindergeld, Elterngeld).

 

Im Rahmen unserer Geburtsbeurkundung geben wir eine Mitteilung an das zuständige Einwohnermeldeamt, sodass Sie Ihr Kind dort nicht selbst anmelden müssen.

 

b. Beide Eltern sind deutsche Staatsangehörige und nicht miteinander verheiratet:

 

Hier stellt sich zunächst die Frage, ob vor der Geburtsbeurkundung ggf. noch Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennung bzw. Namenserteilungen oder Sorgeerklärungen erforderlich sind. Die Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung können sie beim Jugendamt oder vor einem Notar aufnehmen lassen.

 

Die Vaterschaftsanerkennung und Namenserteilung können sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzstandesamt beurkunden lassen.

 

Wenn Sie in unserem Standesamtsbezirk gemeldet sind und noch eine Vaterschaftsanerkennung sowie ggf. eine Namenserteilung beurkundet werden muss, setzen Sie sich bitte hinsichtlich der Vergabe eines persönlichen Termins telefonisch mit uns in Verbindung. In diesem Fall erfolgt in Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung die Aufnahme der Erklärungen.

 

Falls Sie die erforderlichen Erklärungen bereits abgegeben haben, ist die weitere Vorgehensweise analog  a) anzuwenden.

 

c. Einer oder beide Eltern sind nicht deutsche Staatsangehörige:

 

Sie bekommen im Krankenhaus einen Briefumschlag und zwei Vordrucke ausgehändigt:

  1. Geburtsbescheinigung: Diese wird vom Krankenhaus bzw. den Hebammen ausgefüllt.
  2. Geburtsanzeige: Diese ist von Ihnen vollständig und deutlich/gut leserlich auszufüllen und von beiden Eltern zu unterschreiben.

 

Falls Sie die Geburtsanzeige schon vorher ausfüllen möchten, haben wir das Formular hier für Sie zur Verfügung gestellt.

 

Die in Ihrem Fall vorzulegenden Urkunden und Dokumente sollten Sie im Vorwege mit uns telefonisch absprechen und klären. Rufen Sie uns bitte an: 040 / 727 50 567.

 

Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen zusammen haben, legen sie diese mit der Geburtsbescheinigung und der Geburtsanzeige in den Briefumschlag vom Krankenhaus und werfen den verschlossenen Umschlag in unseren Hausbriefkasten. Die für die Geburtsanmeldung erforderlichen Urkunden und Dokumente entnehmen Sie bitte dem Merkblatt, welches Sie im Krankenhaus erhalten haben. Falls noch weitere Dokumente von Ihnen benötigt werden sollten, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung und vereinbaren ggf. auch einen persönlichen Termin. Bitte beachten Sie, dass die Prüfung der Unterlagen nach Eingangsdatum in der Regel bis zu 14 Tage dauern kann. Anschließend werden Ihnen sämtliche Original-Dokumente und die neu ausgestellten Geburtsurkunden für Ihr Kind zusammen mit der Post zugeschickt oder persönlich mitgegeben.

 

Falls Sie noch Fragen haben sollten, steht Ihnen das Team vom Standesamt Reinbek gern zur Verfügung. Am besten erreichen Sie uns per Mail an standesamt@reinbek.de mit Angabe Ihrer Rückrufnummer.

Teaser

Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.

An wen muss ich mich wenden?

An das Standesamt der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in dessen/deren Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Geburt eines Kindes muss binnen einer Woche angezeigt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
  • Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie ggf. die Sorgeerklärung,
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anderes Passersatzpapier der Eltern.

Anträge / Formulare

Spezielle Hinweise für Stadt Reinbek

Informationen zur Geburtsanmeldung

 

Geburtsanzeige und Namensbestimmung

 

    Rechtsgrundlage

    • §§ 18 ff Personenstandsgesetz (PStG)
    • § 34 Personenstandverordnung (PStV)

    Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung

    Alle Leistungen