E-Mobilität

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Ökologische Folgen von Elektroautos - Ist die Förderung von Elektro- und Hybrid-Autos sinnvoll ?

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Fördergelder

Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger

Das Förderprogramm "Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger" bietet jedem in Schleswig-Holstein die Möglichkeit, bei individuellen Investitionen für den Klimaschutz eine Förderung durch das Land zu erhalten. Dazu hat die Landesregierung über drei Jahre zunächst 1,6 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, die sie mit ihrem Konjunkturpaket am 15. Juni um weitere 2 Millionen Euro aufgestockt hat: Somit stehen nunmehr 3,6 Millionen Euro zur Verfügung. Bürgerinnen und Bürger werden mit dem neuen Förderprogramm unkompliziert bei ihren eigenen Klimaschutzbemühungen unterstützt. Noch 2020 rechnen sie mit 2000 Anträgen.

Im Bereich Mobilität können Anträge für folgende Fördergegenstände gestellt werden:

  • ein Lastenfahrrad:
    Die Lastenfahrräder werden mit maximal 400 Euro bezuschusst, maximal können 50 Prozent der förderfähigen Kosten erstattet werden. Als Lastenräder gelten all jene Fahrräder, die eine feste Vorrichtung am Rahmen aufweisen, die den Transport großer Lasten und sperriger Güter ermöglicht. Darüber hinaus sind Lastenfahrräder Fahrräder, die auch dem Zweck des Transports von Kindern oder Kleintieren dienen. Nicht gefördert werden Fahrräder, die mit einem fossilen Hilfsmotor angetrieben werden, sowie Fahrradrikschas, Tandems und Fahrräder, die ausschließlich zur Personenbeförderung gedacht sind.
  • eine Wallbox:
    Das Klimaschutz-Förderprogramm unterstützt die Anschaffung einer Wallbox mit einer Ladeleistung zwischen 11 und 22 Kilowatt mit 400 Euro für die Wallbox sowie 400 Euro für die Installation und den Anschluss. Die Summe ist auf 50 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt. Bei der Neuerrichtung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von fünf Kilowatt-Peak in Kombination mit einer Wallbox erhöht sich der Betrag auf 600 Euro für die Wallbox. Die Förderung ist in diesem Fall auf 75 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt.

Die Höhe der Förderung unterscheidet sich je nach Fördergegenstand. Alle Infos dazu finden Sie in der Förderrichtlinie.

Mehr Informationen finden Sie unter www.schleswig-holstein.de/Klimaschutz

Kaufprämie für Elektrofahrzeuge

Förderfähig ist der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen, erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Fahrzeuges gemäß § 2 des Elektromobilitätsgesetzes, sowie der Erwerb eines Elektrofahrzeuges bei der zweiten Zulassung im Inland. Zusätzlich ist der Erwerb eines akustischen Warnsystems (AVAS) förderfähig, welches zum Zeitpunkt des Erwerbs serienmäßig vom Hersteller oder durch eine autorisierte Werkstatt in ein gemäß dieser Richtlinie zu förderndes Fahrzeug eingebaut wurde. Die Förderung eines AVAS beträgt pauschal 100 Euro. Der Zuschuss darf pro Fahrzeug nur einmal gewährt werden.


Zum Förderportal


Checkliste: Neuwagen
  • Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
  • Eine Antragstellung für Fahrzeuge, die bis zum 4. November 2019 erstzugelassen wurden, ist nur bis zum 18. August 2020 möglich.
  • Der Erwerb sowie die Erstzulassung müssen ab dem 18. Mai 2016 oder später erfolgt sein.
  • Der Erwerb oder das Leasing eines nach dieser Richtlinie geförderten Fahrzeugs darf nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.
  • Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller erstzugelassen werden und mindestens sechs Monate zugelassen bleiben.
  • Für Fahrzeuge, die nach dem 4. November 2019 erstzugelassen worden sind, muss die Antragstellung spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf die Antragstellerin/den Antragsteller erfolgen.
  • Neufahrzeuge die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erstmalig zugelassen und beantragt werden, können eine Innovationsprämie erhalten, bei dem der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird.
Checkliste: Gebrauchtwagen
  • Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
  • Das Fahrzeug muss nach dem 4. November 2019 oder später erstzugelassen sein. Die Erstzulassung kann auch in einem anderen EU-Staat erfolgt sein.
  • Das junge gebrauchte Fahrzeug darf maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein und darf eine maximale Laufleistung von 15.000 Kilometer aufweisen.
  • Der maximale förderfähige Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge beträgt wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung). Davon ist der Bruttoherstelleranteil noch abzuziehen. Übersteigt der Kaufpreis Ihres Gebrauchtfahrzeuges den maximalen förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis ist eine Förderung ausgeschlossen.
  • Der Erwerb oder das Leasing eines nach dieser Richtlinie geförderten Fahrzeugs darf nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.
  • Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller zugelassen werden und mindestens sechs Monate zugelassen bleiben.
  • Für die Gebrauchtfahrzeuge muss der Förderantrag spätestens 12 Monate nach der Zweitzulassung gestellt werden.
  • Das junge gebrauchte Fahrzeug kann mit der Innovationsprämie (Verdoppelung des Bundesanteils) bezuschusst werden, wenn die Erstzulassung nach dem 4. November und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt und beantragt wurde.
Die Antragsstellung

Die Förderung erfolgt in einem einstufigem Verfahren. Das Fahrzeug muss vor Antragstellung erworben und zugelassen worden sein. Die Antragstellung erfolgt elektronisch (unter Förderportal). Im Online-Portal müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Kauf
    • die Rechnung
    • Zulassungsbescheinigung Teil II
    • die Erklärung der wahrheitsgemäßen Angaben
    • im Falle einer Zweitzulassung:
      • Einen Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs in Form eines Gutachtens der Deutschen Automobil Treuhand (DAT), einer Neufahrzeugrechnung oder einer Neufahrzeugkonfiguration mit identischer Ausstattung
      • Nachweispaket von Gebrauchtwagen
  • Leasing
    • Leasingvertrag
    • verbindliche Bestellung
    • Kalkulation der Leasingrate
    • Zulassungsbescheinigung Teil II
    • die Erklärung der wahrheitsgemäßen Angaben
    • im Falle einer Zweitzulassung:
      • Einen Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs in Form eines Gutachtens der Deutschen Automobil Treuhand (DAT), einer Neufahrzeugrechnung oder einer Neufahrzeugkonfiguration mit identischer Ausstattung
      • Nachweispaket von Gebrauchtwagen

Beispiele für die Vertragsunterlagen der verschiedenen Hersteller finden Sie unter „Musterunterlagen“.

  1. Nach Absenden des Antragsformulars haben Sie die Möglichkeit das PDF-Dokument (bestehend aus Antragsformular und Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben) zu speichern.
  2. Die Erklärung der wahrheitsgemäßen Angaben muss ausgedruckt, unterschrieben und über das Upload-Portal hochgeladen werden.
  3. Nach Antragstellung erhalten Sie innerhalb weniger Minuten eine Eingangsbestätigung per E-Mail mit Ihrer Vorgangsnummer und dem Link zum Upload-Portal.
  4. Nach positiver Prüfung erfolgt der Zuwendungsbescheid sowie die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus auf das im Antragsformular angegebene Konto

 


Zum Förderportal

Mit diesem Programm wird der Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Schleswig-Holstein gefördert. Es soll ein bedarfsgerechtes und nutzerfreundliches Netz an Ladeinfrastruktur initiiert werden, so dass Nutzer von Elektrofahrzeugen überall in Schleswig-Holstein schnell und unkompliziert nachladen können. Neben der Errichtung von neuen Ladepunkten soll auch der Ausbau von Ladeinfrastruktur zum Betrieb von Elektrobussen unterstützt werden.

WAS?
Öffentliche und Nicht-Öffentliche Ladeinfrastruktur wird gefördert.

  • 1.000 € pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW
  • 2.000 € pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 22 kW
  • 7.500€ pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 50kW
  • 500 € für ein zusätzliches Lastmanagement pro Standort bei mindestens 3 Ladepunkten
  • Für Ladeinfrastruktur-Großprojekte (über 150 kW) beträgt die Höhe der Förderung bis zu 50% der förderfähigen Ausgaben
  • Im Rahmen des Förderprogramms kann pro Antragsstellendem maximal ein Zuschuss in Höhe von 2 Mio. Euro gewährt werden

WER?
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (z.B. Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer, Gewerbetreibende, Freiberuflerinnen und Freiberufler), Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Regie- und Eigenbetriebe, die einen Ladepunkt in Schleswig-Holstein errichten wollen.

WANN?
Diese Richtlinie tritt zum 31.Juli 2020 in Kraft und ist befristet bis zum 31.Dezember 2022.

WIE?
Der Antragsverfahren teilt sich in zwei Stufen:

  • Stufe 1-Projektvorschlag:
    In der ersten Stufe ist ein Projektvorschlag bei der WTSH einzureichen, auf dessen Basis das Projekt hinsichtlich der Förderfähigkeit und der Förderwürdigkeit bewertet wird. Bei einer positiven Einschätzung wird von der Antrags- und Bewilligungsstelle die Antragstellung empfohlen.
  • Stufe 2-Förderantrag:
    In der zweiten Stufe der Antragstellung ist auf Basis des Projektvorschlages bei der Antragsstelle ein formgebundener, vollständiger Förderantrag zu stellen

Antragstellung und Ansprechpartner: https://wtsh.de/foerderberatung/foerderprogramme/foerderprogramm-ladeinfrastruktur-emobilitaet/

Mit der Förderrichtlinie Elektromobilität vom 5. Dezember 2017 fördert das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) auch die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und betriebsnotwendiger Ladeinfrastruktur. Ziel dieses Förderprogrammes ist, den Ausbau der Ladeinfrastruktur im Land Schleswig-Holstein zu fördern. Es soll ein bedarfsgerechtes und nutzerfreundliches Netz an Ladeinfrastruktur initiiert werden, so dass Nutzer von Elektrofahrzeugen überall in Schleswig-Holstein schnell und unkompliziert auf- bzw. nachladen können.

Im aktuellen Förderaufruf zum Flottenaustausch für Handwerksunternehmen, handwerksähnliche sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden gezielt jene Anwender unterstützt, die zeitnah ihre konventionelle Fahrzeugflotte auf elektrisch angetriebene Nutzfahrzeuge umstellen und dazu auch Investitionen in die für den Betrieb notwendige Lade-Infrastruktur tätigen wollen.

  • Wieviel?
    Pro antragstellendes Unternehmen darf nur ein Antrag gestellt werden. Die maximale Förderung pro antragstellendem Unternehmen beträgt 10 Mio. €. Verbundene Unternehmen gelten als ein antragstellendes Unternehmen.
     
  • Wer?
    Antragsberechtigt sind Handwerksunternehmen und handwerksähnliche Unternehmen, die einen Eintrag in die Handwerksrolle oder ins Gewerbeverzeichnis nachweisen können, sowie kleine und mittlere Unternehmen nach EU-Definition
     
  • Wann?
    Das Förderverfahren wird als Windhund-Verfahren umgesetzt. Anträge können bis zum 14.9. eingereicht werden.

Mehr Info: https://www.now-gmbh.de/de/bundesfoerderung-elektromobilitaet-vor-ort/foerderrichtlinie

Ansprechpartner ist Herr Oliver Braune, Teamleiter Batterie und Programmleiter Elektromobilität der NOW GmbH unter der Telefonnummer  030/311 611 6-61  bzw. email  elektromobilitaet(at)now-gmbh.de.

 

 

 

 

Ladesäulen

Steckertypen: 2x 22kW/Typ2 und 2x 3,6kW/Schuko

Betreiber: Stromnetz Hamburg

Steckertypen: 2x 22kW/Typ2

Betreiber: e-werk Sachsenwald

Steckertypen: 2x 22kW/Typ2 und 2x 3,6kW/Schuko

Betreiber: e-werk Sachsenwald

Steckertypen: 1x22kW/Typ2, 1x 11kW, 1x3,7 kW/Schuko

Betreiber: Friedhof Reinbek

Steckertypen: 2x 22kW/Typ2

Betreiber: e-werk Sachsenwald

Steckertypen: 2x 22kW/Typ2

Betreiber: e-werk Sachsenwald

Steckertypen: 2x 22kW/Typ2 und 2x 3,6kW/Schuko

Betreiber: e-werk Sachsenwald

Steckertypen: 2x 22kW/Typ2

Betreiber: Waldhaus Reinbek

In Reinbek befinden sich insgesamt 14 öffentliche Stromtankstellen (Stand 2022). Weitere sind an der Grenze zu Reinbek in Aumühle, Glinde und Hamburg zu finden. Viele der öffentlichen Ladesäulen in Reinbek werden vom e-werk Sachsenwald betrieben