Kirchenaustritt

Leistungsbeschreibung

Ein Kirchenaustritt muss in Schleswig-Holstein beim Standesamt erfolgen.

Spezielle Hinweise für Stadt Reinbek

Für die Wirksamkeit des Kirchenaustritts ist es erforderlich, dass Sie persönlich im Standesamt vorsprechen. Vereinbaren Sie für hierfür bitte einen Termin: Termin vereinbaren

 

Eine Ausnahme hiervon kann nur im Fall einer Bettlägerigkeit bzw. schwerer körperlicher Behinderung gemacht werden. In so einem Fall kann mit uns ein Termin für einen Hausbesuch vereinbart werden. Falls dies auf Sie zutreffen sollte nehmen Sie bitte telefonisch (040 / 727 50 567) oder per E-Mail an standesamt(at)reinbek.de Kontakt mit uns auf.

 

Für die Erklärung zum Kirchenaustritt ist lediglich der Personalausweis vorzulegen. Weitere Papiere wie Heirats-, Geburts- oder Taufurkunde benötigen wir nicht, es sei denn, es handelt sich um einen Kirchenaustritt eines unter 14-jährigen Kindes. Hier ist der Nachweis der Sorge für das Kind erforderlich, in Form einer Geburtsurkunde mit ggf. Sorgeerklärung oder einer Eheurkunde. Der Kirchenaustritt des unter 14-jährigen Kindes muss dann in jedem Fall von allen Sorgeberechtigten persönlich erklärt werden. Bei Kindern ab 12 Jahren ist zusätzlich auch das persönliche Erscheinen des Kindes erforderlich.

 

Der Kirchenaustritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, an dem der Kirchenaustritt erklärt wird. Von der Kirchensteuer sind Sie zum jeweils 1. des nächsten Monats befreit. Nach Ihrem Austritt leiten wir Ihre Erklärung an die Kirchenbehörden und Meldeämter weiter, von wo aus die weiteren Mitteilungen zur Bundeszentrale für Steuern erfolgen. Für den Kirchenaustritt entsteht eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,00 Euro.


Als Alternative zur persönlichen Austrittserklärung beim Standesamt gibt es im Bedarfsfall die Möglichkeit einer schriftlichen Kirchenaustrittserklärung. Diese ist nur rechtskonform, wenn sie öffentlich beglaubigt ist. Hierfür können Sie die Erklärung vor einem Notar Ihrer Wahl abgeben. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass der vor einem Notar erklärte Kirchenaustritt erst mit Entgegennahme durch das zuständige Wohnsitz-Standesamt wirksam wird.

Teaser

Der Kirchenaustritt muss vor dem Standesamt erklärt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Ihren Austritt aus der Kirche/Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber Ihrem zuständigen Standesamt erklären.

Voraussetzungen

Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

 

Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden.

Was sollte ich noch wissen?

Mit der Beurkundung des Austritts nimmt das zuständige Finanzamt auf Antrag die Änderung der Angabe für den Kirchensteuerabzug als Lohnsteuermerkmal (elektronische Lohnsteuerkarte) vor.

Weiterführende Informationen (extern):
Finanzämter in Schleswig-Holstein

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein

Fachlich freigegeben am

14.06.2022

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist,

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 20,00 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.

Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung

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