Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
Zuständige Stelle
Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt
Was sollte ich noch wissen?
Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.
Fachlich freigegeben durch
BMI, RL VII 2
Fachlich freigegeben am
08.01.2016Welche Fristen muss ich beachten?
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Rechtsgrundlage
Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung
Stadt Reinbek - Bürgerbüro und Wahlen
Hamburger Straße 5-7
21465 Reinbek

Pohl, Simon
- 040 72750-333
- E-Mail senden

Frau Borrmann
- 040 72750-333
- E-Mail senden

Frau Settgast
- 040 72750-333
- E-Mail senden

Frau Kröger
- 040 72750-333
- E-Mail senden

Frau Peters
- 040 72750-333
- E-Mail senden

Frau Saggau
- 040 72750-333
- E-Mail senden

Frau Kähler
- 040 72750-333
- E-Mail senden

Frau Prade
- 040 72750-333
- E-Mail senden