4. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung

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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Reinbek

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Reinbek

4. S a t z u n g

 

zur Änderung der Satzung der Stadt Reinbek

über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten

(Vergnügungssteuersatzung)

 

 

Artikel I

Der Einleitungssatz wird wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Sch.-H. S. 57) und der §§ 1 Abs. 1 Alt. 1, 2 Abs. 1 S. 1 und 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.H. S. 27) in den zurzeit geltenden Fassungen, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 20.05.2021 folgende Satzung erlassen:

Artikel II

§ 10 wird wie folgt neu gefasst:

§ 10

Verarbeitung personenbezogener Daten

 

  1. Die Verarbeitung erforderlicher personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage dieser Satzung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. e) i.V.m. Abs. 3 Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 („Datenschutzgrundverordnung“ – „DSGVO“). Zweck der Verarbeitung ist die Ermittlung der Steuerpflichtigen und Festsetzung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte im Rahmen der Regelungen dieser Satzung.
  1. Für die Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten erforderlich:

Name, Vorname(n) und Anschrift der Halterin oder des Halters des Spielgerätes

     

Zusätzlich werden nachfolgende Daten verarbeitet:

Anzahl, Aufstellort, Aufstelldauer, Name und (Zulassungs-) Nummer der Spielgeräte, Spielhalle

oder anderer Ort sowie die Gesamtanzahl aller Spiele und weiterer Angaben, die der Halter im

Rahmen der Anmeldung machen muss und die sich aus den in § 4 Abs. 2 genannten Parametern

ergeben.

  1. Personenbezogene Daten nach Abs. 2 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung

a)   aus den Verfahren über die Ausstellung von Geeignetheitsbescheinigungen zur Aufstellung

von Spielgeräten bei den Ordnungsämtern,

b)  aus dem Einwohnermelderegister (§ 24 Abs. 7 i.V.m. § 24 Abs. 1 Landesmeldegesetz) und

c)   in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung (z.B. GewO, AO, Bundeszentralregister).

  1. Die folgenden personenbezogenen Daten können zusätzlich auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1

lit. a) DSGVO verarbeitet werden. Dafür ist die Einwilligung der betroffenen Personen gem. den Bedingungen des Art. 7 DSGVO zwingend erforderlich. Sollten Betroffene eine zuvor erteilte Einwilligung widerrufen, so sind die folgenden Daten unverzüglich zu löschen (Verarbeitungszweck in Klammern):

1.   Bankverbindung der steuerpflichtigen Person (Einzug der fälligen Steuer per Lastschrift)

  1. Sämtliche in Abs. 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten werden nur an Dritte weitergegeben, wenn der Verantwortliche einer gesetzlichen Pflicht zur Weitergabe unterliegt.
  2. Die personenbezogenen Daten dürfen nur so lange verarbeitet werden (inkl. z.B. Speicherung), wie dies gem. Abs. 1 bzw. zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
  3. Die Verwaltung ist zum sorgsamen Umgang mit den personenbezogenen Daten und zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insb. Einhaltung der Datenschutzgrundsätze gem. Art. 5 DSGVO sowie Erfüllung der Informationspflichten und Wahrung der Betroffenenrechte gem. Kapitel 3 der DSGVO, verpflichtet.

Artikel III

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend ab dem 01.01.2021 in Kraft. Der Bürgermeister wird ermächtigt, diese Satzung in die Satzung der Stadt Reinbek über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Vergnügungssteuersatzung) vom 30.03.2006 mit den Änderungen vom 30.03.2010, 13.12.2012 und 11.12.2014 einzuarbeiten.

 

 

Reinbek, den 31. Mai 2021                                                                                                        STADT REINBEK

 

gez. Warmer
Bürgermeister           

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