Amtliche Bekanntmachung

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Amtliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen für den Bürgerentscheid „Erhaltet das Holzvogtland" am 08. Mai 2022 in der Stadt Reinbek

1. Das Abstimmungsverzeichnis für den Bürgerentscheid der Stadt Reinbek wird in der Zeit vom 18. April bis zum 22. April 2022, an den Wochentagen Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie am Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Wahlbüro der Stadt Reinbek, Rathaus, Hamburger Straße 5 - 7, 1. OG, für Abstimmungsberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Jede abstimmungsberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu lhrer Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine abstimmungsberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Abstimmungsberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetztes besteht.

Das Abstimmungsverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Abstimmen kann nur, wer in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.

2. Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 22. April 2022 bis 12:00 Uhr bei dem Abstimmungsleiter der Stadt Reinbek, Rathaus, Wahlbüro, 1. OG., Hamburger Straße 5 - 7, 21465 Reinbek, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Abstimmungsberechtigte, die in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 17. April 2022 eine Abstimmungsbenachrichtigung. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Abstimmungsrecht nicht ausüben zu können.

4. Wer einen Abstimmungsschein hat, kann an der Abstimmung durch Stimmabgabe in einem beliebigen Abstimmungsbezirk dieser Gemeinde oder durch Briefabstimmung teilnehmen.

5. Einen Abstimmungsschein erhält auf Antrag

     5.1 eine abstimmungsberechtigte Person, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,

  • a) wenn sie sich am Abstimmungstag während der Abstimmungsdauer aus wichtigem Grund außerhalb ihres Abstimmungsbezirkes aufhält
    oder
  • b) wenn sie aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst ihres körperlichen Zustandes wegen den Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;


     5.2 eine abstimmungsberechtigte Person, die nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,

  • a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
  • b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
  • c) wenn ihr Abstimmungsrecht im Einspruchverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Abstimmungsverzeichnisses der Abstimmungsleiterin bekannt geworden ist.

Abstimmungsscheine können von Abstimmungsberechtigten, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind bis zum 06. Mai 2022, 12:00 Uhr, bei dem Abstimmungsleiter schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) beantragt werden. Nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragene Abstimmungsberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15:00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine abstimmungsberechtigte Person, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Abstimmungsscheins glaubhaft machen.

Ergibt sich aus dem Abstimmungsscheinantrag nicht, dass die abstimmungsberechtigte Person vor einem Abstimmungsvorstand ihrer Gemeinde wählen will, so erhält sie mit dem Abstimmungsschein zugleich

einen amtlichen Abstimmungszettel,

einen amtlichen grauen Abstimmungsumschlag,

einen amtlichen gelben Abstimmungsbriefumschlag mit der Anschrift des Abstimmungsleiters und

ein Merkblatt für die Briefabstimmung.

Einer anderen als der abstimmungsberechtigten Person persönlich dürfen der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der abstimmungsberechtigten Person unterschriebene Abstimmungsscheinantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung eines Abstimmungsscheines oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Abstimmungsscheins und der Briefabstimmungsunterlagen vorgelegt wird.

Bei der Briefabstimmung muss die oder der Abstimmende den Abstimmungsbrief mit dem Abstimmungszettel und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an die
Gemeindeabstimmungsleiterin absenden, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18:00 Uhr eingehen kann. Der Abstimmungsbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindeabstimmungsleiters abgegeben werden. Wer erst am Abstimmungstag den Abstimmungsbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18:00 Uhr dem Briefabstimmungsvorstand im Rathaus, Hamburger Straße 5 - 7,
21465 Reinbek zugeht.

Barrierefreier Zugang zu den Abstimmungslokalen
Gemäß § 35 Absatz 1 Satz 2 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) sind von dem Gemeindeabstimmungsleiter die Abstimmungsräume nach den örtlichen Verhältnissen so auszuwählen, dass allen Abstimmungsberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird.

Die Gemeindebehörde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Abstimmungsräume barrierefrei sind.


Reinbek, den 05. April 2022

gez. Björn Warmer
Bürgermeister

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