Amtliche Bekanntmachung der Stadt Reinbek

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Richtlinien der Stadt Reinbek zur Förderung des Kinder- und Jugendsports

Die Stadt Reinbek fördert auf der Grundlage dieser Richtlinien und im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kinder- und Jugendsport. Diese Förderung ist eine freiwillige Aufgabe. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.


1. Förderungsberechtigte
Es können alle gemeinnützigen Sportvereine bzw. Sportorganisationen (Zuwendungsempfänger) gefördert werden,

  • deren satzungsgemäßer Vereinszweck die Förderung und die Pflege des Sports ist,
  • die ihren Sitz in Reinbek haben und deren Sportanlagen bzw. Sportmöglichkeiten sich im Stadtgebiet befinden,
  • die ihre Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt nachweisen können und
  • die Mitglied im Landessportverband oder Kreissportverband sind.
  • Im Ausnahmefall ist die Förderung von gemeinnützigen Sportvereinen bzw. Sportorganisationen außerhalb Reinbeks möglich, soweit diese für eine Vielzahl von Reinbeker Kindern und Jugendlichen, die im Reinbeker Stadtteil Krabbenkamp mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, Sportangebote durchführen.
  • Sportausgerichtete Vereine können gemeinnützigen Sportvereinen bzw. Sportorganisationen gleichgestellt werden, wenn der satzungsmäßige Vereinszweck die Förderung und die Pflege des Sports beinhaltet und sie nachweislich die Voraussetzungen zu Punkt 2, Absatz 3 dieser Richtlinien erfüllen.

2. Voraussetzungen und Grundlage für die Sportförderung
Die Förderung wird als zweckgebundene institutionelle Förderung des Kinder- und Jugendsportes und als Fehlbedarfsfinanzierung geleistet. Kinder und Jugendliche im Sinne dieser Richtlinien sind Personen mit einem Alter bis 21 Jahren, die Mitglied in einem Sportverein bzw. einer Sportorganisation im Sinne von Punkt 1 sind. Sofern Sportvereine bzw. Sportorganisationen für die Gewährung eines reduzierten Mitgliedsbeitrags oder Jugendbeitrags eine niedrigere Altersgrenze zugrunde legen, so richtet sich die Förderung nach dieser Altersgrenze.

Im Falle der Förderung von gemeinnützigen Sportvereinen bzw. Sportorganisationen außerhalb Reinbeks beschränkt sich die Förderung auf Kinder und Jugendliche mit einem Hauptwohnsitz in Reinbek.
Der Zuwendungsempfänger muss über geeignete Mitarbeiter/innen verfügen, die die fachlichen Qualifikationen für die entsprechenden Aufgaben erfüllen. Dazu zählen die Durchführung bzw. Begleitung des Kinder- und Jugendsports durch eine/n Übungsleiter/in bzw. durch eine Jugendgruppenleitung. Die ausschließliche Bestellung eines / einer Jugendwartes / Jugendwartin ist nicht ausreichend. Der Sportverein bzw. die
Sportorganisation muss bereit sein, die eigene Arbeit für eine Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendsports transparent zu machen.

3. Höhe des Zuschusses
Der Zuschuss pro Sportverein bzw. Sportorganisation berechnet sich nach den jährlich zum 30.06. für das Vorjahr nachgewiesenen Mitgliedern im Sinne von Punkt 2.

Pro jugendlichem Mitglied wird ein jährlicher Zuschussbetrag von 12 € gewährt.

4. Verfahren
Der Antrag auf Förderung ist schriftlich bis spätestens zum 31.03. des jeweiligen Förderjahres zu stellen. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Anträge können für dieses Förderjahr keine Berücksichtigung mehr finden.

Es gelten die Zuwendungsbedingungen der Stadt Reinbek in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend davon sind bei der Antragstellung bzw. der Prüfung des Verwendungsnachweises nur die finanziellen Gegebenheiten der Kinder- und Jugendsparte des jeweiligen Sportvereins bzw. der jeweiligen Sportorganisation zu betrachten, nicht die des gesamten Sportvereins / der gesamten Sportorganisation.

5. Verarbeitung personenbezogener Daten
Zur Umsetzung dieser Richtlinien ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Dies geschieht auf der Grundlage dieser Richtlinien gemäß Art. 6 Abs. 1 e) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) - Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 02.05.2018, gültig ab 25.05.2018.
Für die Bemessung der Zuschüsse nach Punkt 2 und 3 dieser Richtlinien und im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises werden folgende personenbezogene Daten erhoben / verarbeitet:
Name, Geburtsdatum und Adresse der Kinder und Jugendlichen im Sinne des Punktes 2 dieser Richtlinien.

6. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit (Jugendsport) vom 25.11.2009 außer Kraft.

Reinbek, 16.03.2022

Stadt Reinbek
Björn Warmer
Bürgermeister

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