Die Benutzungssatzung der Kinderstagesstätte Schönningstedt

  • Amtliche Bekanntmachungen

Die Stadt Reinbek informiert über die Benutzung der städtischen Kinderstagesstätte Schönningstedt

S A T Z U N G


der Stadt Reinbek über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätte Schönningstedt
(Benutzungssatzung Kindertagesstätte Schönningstedt)


Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und des § 18 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. für Schleswig-Holstein Nr. 3, S. 49 ff.) und des § 65 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz vom 02.06.1992 (GVOBl. für Schleswig-Holstein Nr. 12, S. 243 ff.) in der derzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 17.06.2021 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Allgemeines


Die Stadt Reinbek unterhält die Kindertagesstätte Schönningstedt (Oher Str. 18, 21465 Reinbek) als öffentliche sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs- und Erziehungsauftrag zur Förderung der Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, zur Unterstützung und Ergänzung der Erziehung und Bildung in der Familie und als Hilfe für die Eltern, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
Die Qualität der pädagogischen Arbeit richtet sich nach den in den §§ 19, 20 und 21 KiTaG definierten Kriterien.


§ 2 Aufnahme und Beginn des Benutzungsverhältnisses


(1)
Die Aufnahme in der Kindertagesstätte bedingt die Anmeldung in der Kita-Datenbank durch die Personensorgeberechtigten und eine anschließende persönliche Vorsprache in der Einrichtung. Der
Umfang der von den Personensorgeberechtigten für die Anmeldung anzugebenden Daten ergibt sich aus § 3 KiTaG.
(2)
Die abschließende Entscheidung über den Aufnahmeantrag obliegt dem Besetzungsausschuss der Kindertagesstätten in Reinbek in Anwendung der Aufnahmekriterien der Stadt Reinbek für die Kindertagesstätten in Reinbek.
(3)
Vor Aufnahme in die Kindertagesstätte sind von den Personensorgeberechtigten folgende Unterlagen vorzulegen:
- eine ärztliche Bescheinigung, die Auskunft über für den Besuch der Kindertageseinrichtung relevante gesundheitliche Einschränkungen gibt,
- ein schriftlicher Nachweis über den Impfschutz des Kindes und
- ein schriftlicher Nachweis über eine zeitnah vor der Aufnahme erfolgte ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz
Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind zu beachten.
(4)
Das Benutzungsverhältnis wird mit dem Vertrag genannten Aufnahmedatum begründet.


§ 3 Betreuungs-, Öffnungs- und Schließzeiten


(1)
Die Betreuungszeiten der Kindertagesstätte werden wie folgt festgelegt:
Elementarbereich (Kinder von 3 bis 6 Jahren):
Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr mit Mittagessen.
Krippenbereich (Kinder von 1 bis 3 Jahren)
Montag bis Freitag von 7.00 bis 15.00 Uhr mit Mittagessen
(2)
Die Kindertagesstätte bleibt planmäßig neben den in Schleswig-Holstein geltenden gesetzlichen Feiertagen an folgenden Tagen geschlossen:
- am ersten und zweiten Tag der Schleswig-Holsteinischen Sommerferien (zum Zweck der Grundreinigung)
- in der Zeit vom 24.12. bis 31.12.
- für zwei bis drei Tage im Jahr (zum Zweck der Mitarbeiter/innen-Fortbildung entsprechend den Erfordernissen nach § 24 KiTaG)
- in den ersten zwei bis drei Wochen der Sommerferien (Krippenbereich)
Darüber hinaus kann die Einrichtung an weiteren Tagen Schließzeiten vorsehen. Die in § 22 KiTaG formulierten Regelungen zu den Schließzeiten sind hierbei einzuhalten.
(3)
Sollten infolge widriger Witterungsverhältnisse die öffentlichen Schulen geschlossen werden, kann für die Kindertagesstätte entsprechend verfahren werden.
(4)
Die Personenberechtigten sind verpflichtet, die Kinder für mindestens zwei zusammenhängende Wochen pro Kindergartenjahr nicht in der Einrichtung betreuen zu lassen.


§ 4
Regelungen für die Betreuung in der Kindertagesstätte und Pflichten der Personensorgeberechtigten


(1)
Die Betreuung des Kindes beginnt mit dessen Eintreffen in der Kindertagesstätte und endet mit dem Verlassen der Einrichtung. Für die Betreuung trägt die Einrichtungsleitung die Gesamtverantwortung.
(2)
Die Personensorgeberechtigten haben dafür zu sorgen, dass ihr Kind bis spätestens 8.30 Uhr gebracht und so lange in der Einrichtung bleibt, wie es angemeldet ist. Ausnahmen sind nur mit schriftlichem Einverständnis zwischen der Leitung der Einrichtung und den Personensorgeberechtigen möglich. Bei Verhinderung sind die Kinder bis 8.30 Uhr zu entschuldigen.
(3)
Beim Bringen bzw. Abholen haben die Personensorgeberechtigten das Kind bei einer / einem Mitarbeiter/in an- bzw. abzumelden.
(4)
Wenn ein Kind alleine in die Kindertagesstätte gehen bzw. alleine von dort nach Hause gehen darf, ist die Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten bei der Leitung der Kindertagesstätte erforderlich. Die Aufsichtspflicht geht insoweit auf die Personensorgeberechtigten über.


§ 5
Abwesenheit wegen Krankheit oder aus anderen Gründen


(1)
Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind zu beachten. Ein an einer ansteckenden Krankheit laut Infektionsschutzgesetz erkranktes Kind ist bis zur Genesung vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen. Die ansteckende Krankheit ist der Leitung der Kindertagesstätte kurzfristig mitzuteilen, andere Krankheiten sind frühzeitig zu melden. In Zweifelsfällen haben die Personensorgeberechtigten auf ihre Kosten den Nachweis durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Erkrankt in der Familie des Kindes jemand an einer ansteckenden Krankheit laut Infektionsschutzgesetz, so darf auch das gesunde Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen, solange eine Ansteckungsgefahr besteht. Bei der Wiederaufnahme in die Kindertagesstätte ist bei attestpflichtigen Krankheiten eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Tage sein darf.
(2)
Ein vorübergehendes Fehlen des Kindes ist der Leitung der Kindertagesstätte unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit mitzuteilen. Bei längerem unentschuldigtem Fehlen ist die Stadt berechtigt, über den freiwerdenden Platz anderweitig zu verfügen.


§ 6
Allgemeine und organisatorische Regelungen


(1)
Alle Sachen des Kindes sollen mit dem Namen gekennzeichnet sein.
(2)
Das Frühstück wird von der Kindertagesstätte zubereitet und den Kindern in Büfettform angeboten.
(3)
Das pädagogische Personal der Kindertagesstätte ist nicht verpflichtet, dem Kind Medikamente zu verabreichen. Diese Verabreichung erfolgt im Einzelfall nur mit Einverständnis des pädagogischen Personals.


§ 7 Gebühren


Für den Besuch der Kindertagesstätte sind von den Personensorgeberechtigten Gebühren entsprechend der Gebührensatzung Kindertagesstätte Schönningstedt der Stadt Reinbek zu entrichten.


§ 8
Elternvertretung
(§ 32 KiTaG)


(1)
Die Leitung der Kindertagesstätte lädt im Kindergartenjahr zu mindestens einer Elternversammlung auf Gruppen- oder Einrichtungsebene pro Halbjahr ein. Bis zum September jeden Jahres werden auf der Elternversammlung oder den Elternversammlungen eine Elternvertretung sowie die Delegierten für die Wahl der Kreiselternvertretung nach § 4 Abs. 1 KiTaG gewählt. Die Vorgaben des § 32 KiTaG sind einzuhalten.
(2)
Die Elternvertretung vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Einrichtungsträger und wirkt auf eine angemessene Beteiligung von Eltern mit Migrationshintergrund und die Berücksichtigung ihrer Interessen hin. Sie ist an den wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertageseinrichtung rechtzeitig zu beteiligen, die insbesondere die Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, die Aufnahmekriterien, die Öffnungs- und Schließzeiten, die Elternbeiträge oder die Verpflegung betreffen.


§ 9 Beirat
(§ 32 KiTaG)


(1)
Als Bindeglied zwischen der Stadt Reinbek als Einrichtungsträgerin, Eltern und pädagogischen Fachkräften wird ein aus sechs Mitgliedern bestehender Beirat eingerichtet, der zu gleichen Teilen mit Vertreter/innen der Stadt Reinbek, der pädagogischen Kräfte sowie Mitgliedern der Elternvertretung zu besetzen ist.
(2)
Auf den Beirat finden die in § 32 Abs. 2 KiTaG formulierten Vorschriften über die Beteiligung der Elternvertretung entsprechende Anwendung.
(3)
Der Beirat wird spätestens sechs Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres für die Dauer von zwölf Monaten eingerichtet. Er wählt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Im 1. Wahlgang ist die absolute Mehrheit erforderlich. Sollte im 1. Wahlgang kein Vorsitzender/keine Vorsitzende gewählt werden, so ist im 2. Wahlgang die einfache Mehrheit ausreichend.
(4)
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5)
Mitarbeitervertretungsrechte bleiben unberührt.


§ 10 Beendigung des Benutzungsverhältnisses


(1)
Die Personensorgeberechtigten können die Aufhebung des Benutzungsverhältnisses jederzeit bei der Leitung der Kindertagesstätte schriftlich bis zum 01. des Monats mit Wirkung zum Monatsende beantragen. Innerhalb der ersten 4 Wochen (mit Beginn des Kindergartenjahres) entfällt die Möglichkeit der Kündigung, ebenfalls auch für die letzten 2 Monate zum Ende des Kindergartenjahres.
(2)
Die Stadt Reinbek als Trägerin der Kindertagesstätte darf das Betreuungsverhältnis aus wichtigem Grund beenden. In diesem Fall besteht seitens der Stadt Reinbek gegenüber den Personensorgeberechtigten die Verpflichtung, diesen wichtigen Grund unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.


§ 11 Haftung


Die Stadt Reinbek haftet nicht für Schäden, die über den Rahmen des Versicherungsschutzes hinausgehen. Haftungsrechtliche Ansprüche aus Amtspflichtverletzung bleiben davon unberührt.
Ein Haftungsausschluss gilt ebenfalls für Beschädigungen oder den Verlust von privaten Gegenständen, die die Kinder in die Kindertagesstätte mitbringen.


§ 12
Verarbeitung personenbezogener Daten


(1)
Zur Umsetzung dieser Satzung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Dies geschieht auf der Grundlage dieser Satzung gemäß Art. 6 Abs. 1 e) Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) - Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 02.05.2018, gültig ab 25.05.2018.
(2)
Es werden folgende personenbezogene Daten von der Stadt Reinbek verarbeitet:
- Namen und Adresse der Personensorgeberechtigten
- E-Mail-Adresse(n) und Telefonnummer(n), unter denen die Personensorgeberechtigten erreichbar sind
- Namen, Geburtsdatum, Adresse, Geschlecht des Kindes, das in der Kindertagesstätte betreut wird
- Betreuungszeiten des Kindes sowie den gewünschten Aufnahmetermin in der Kindertagesstätte Schönningstedt, die von dem Kind besuchte(n) Gruppe(n)
- die laut § 2 Abs. 3 dieser Satzung vorzulegenden Daten
(3)
Es erfolgt eine Übermittlung der in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten des Kindes über die Kita-Datenbank an den Kreis Stormarn als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dies gilt nicht für die laut § 2 Abs. 3 dieser Satzung vorzulegenden Daten.


§ 13
Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Reinbek über die
Benutzung der städtischen Kindertagesstätten vom 13.12.2012 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 25.06.2020 außer Kraft.


STADT REINBEK
Björn Warmer, Bürgermeister


Reinbek, den
Stadt Reinbek


Der Bürgermeister
(Siegel)
_____________
Björn Warmer

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