Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätte Schönningstedt

  • Amtliche Bekanntmachungen

Die Stadt Reinbek informiert über die Gebührensatzung der Kindertagesstätte Schönningstedt

S A T Z U N G


der Stadt Reinbek über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätte Schönningstedt
(Gebührensatzung Kindertagesstätte Schönningstedt)


Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und des § 18 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. für Schleswig-Holstein Nr. 3, S. 49 ff.), des § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11.09.2012 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, S. 2022 ff.) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) vom 12.12.2019 (GVOBl. für Schleswig-Holstein Nr. 18, S. 759 ff.) in der derzeit geltenden Fassung und der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4 und § 6 Abs. 1 und Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. für Schleswig-Holstein Nr. 3, S. 27 ff) in der derzeit geltenden Fassung und des § 65 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz vom 02.06.1992 (GVOBl. für Schleswig-Holstein Nr. 12, S. 243 ff.) in der derzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 17.06.2021 folgende Satzung erlassen:


§ 1
Gegenstand der Gebühr


(1)
Die Stadt Reinbek unterhält die Kindertagesstätte Schönningstedt (Oher Str. 18, 21465 Reinbek) als öffentliche sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs- und Erziehungsauftrag zur Förderung der Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, zur Unterstützung und Ergänzung der Erziehung und Bildung in der Familie und als Hilfe für die Eltern, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
(2)
Für den Besuch der Kindertagesstätte sind eine Benutzungsgebühr und Verpflegungskostengebühr zu entrichten. Neben diesen Gebühren können Gebühren für Ausflüge von den Personensorgeberechtigten erhoben werden.


§ 2
Höhe der Gebühren
(§ 31 KiTaG)


(1)
Die Benutzungsgebühr (Elternbeitrag) für den Besuch der Kindertagesstätte beträgt pro wöchentlicher Betreuungsstunde für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben, 7,21 € und 5,66 € für ältere Kinder. Für Eingewöhnungszeiten mit geringerem zeitlichen Betreuungsumfang sind die Gebühren für den regulären Betreuungsumfang maßgeblich. Es ergeben sich folgende monatliche Benutzungsgebühren:
a) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben
- ganztags (8 Stunden) 288,40 €
b) Für ältere Kinder
- ganztags (8 Stunden) 226,40 €
(2)
Die Verpflegungskostengebühr beträgt monatlich 80 €. In dieser Gebühr sind die Kosten für die Frühstücksverpflegung mit einer Höhe von 10 € enthalten.
(3)
Gebühren für Ausflüge werden in Höhe der jeweiligen Auslagen erhoben.


§ 3
Gebührenermäßigungen
(§ 7 KiTaG)


Personensorgeberechtigte können auf Antrag eine Ermäßigung der Benutzungsgebühr (Elternbeitrag) in Form einer sozialen Ermäßigung bzw. einer Geschwisterermäßigung beim Kreis Stormarn beantragen.


§ 4
Verarbeitung personenbezogener Daten


(1)
Zur Umsetzung dieser Satzung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Dies geschieht auf der Grundlage dieser Satzung gemäß Art. 6 Abs. 1 e) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) - Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 02.05.2018, gültig ab 25.05.2018.
(2)
Zur Erhebung der Gebühr gemäß § 1 werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet:
- Namen und Adresse der Personensorgeberechtigten
- Name und Geburtsdatum des Kindes, das in der Kindertagesstätte betreut wird
- Bankverbindung (bei Erteilung eines Sepa-Lastschriftmandats)
(3)
Es erfolgt eine Weitergabe der personenbezogenen Daten innerhalb der Stadtverwaltung von der den Antrag bearbeitenden Stelle an die mit der Gebührenermittlung betraute Stelle.
Dabei werden folgende Daten übermittelt:
- Namen und Adresse der Antragsteller
- Name und Betreuungseinrichtung des Kindes, für das die Ermäßigung beantragt wird
- Dauer der Ermäßigungsleistung
- Prozentuale Höhe der Ermäßigung


§ 5
Zahlungsweise


(1)
Die Benutzungsgebühr und die Verpflegungskostengebühr sind zu Beginn des Monats, in dem das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen bzw. mit Essen verpflegt wird, fällig. Gebühren für Ausflüge werden anlassbezogen erhoben.
(2)
Die Stadt erhebt jeweils am 5. des Monats monatliche Vorauszahlungen für die zu zahlenden Gebühren. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich durch Bankeinzug über die Stadtkasse Reinbek. Hierzu haben die Zahlungspflichtigen der Stadtkasse ein SEPA-Lastschrift-Mandat zu erteilen. In Absprache mit dem Fachamt (derzeit: Amt für Bildung und Stadtleben) ist im Einzelfall eine andere Zahlungsart möglich.
(3)
Die Benutzungsgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn das Kind die Kindertagesstätte nicht besucht oder die Kindertagesstätte an gesetzlichen Feiertagen, an Schließzeiten oder aus sonstigen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen ist.
(4)
Die Entrichtung der Benutzungsgebühr entfällt, wenn das Kind wegen Krankheit an dem Besuch der Kindertagesstätte gehindert ist (ab der 5. Krankheitswoche).
(5)
Die Benutzungsgebühr wird monatlich in 12 Raten pro Jahr erhoben. Die Verpflegungskostengebühr wird pro Jahr für 11 Monate in monatlichen Raten erhoben. Für den Monat Juli entfällt die Zahlung dieser Gebühr.
(6)
Kommt die/der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Gebühr länger als einen Monat in Verzug, so kann das Kind nach vorheriger schriftlicher Mahnung von dem weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden.

§ 6
Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätte Schönningstedt vom 13.12.2012 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 25.06.2020 außer Kraft.


STADT REINBEK


Björn Warmer, Bürgermeister


Reinbek, den


Stadt Reinbek
Der Bürgermeister
(Siegel)
_____________
Björn Warmer

Alle Nachrichten