Infos zur Räumpflicht bei Schnee und Eis

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Der meteorologische Winter hat längst begonnen, der erste Schnee ist bereits gefallen. Daher weist die Stadt Reinbek wie jedes Jahr auf die Räumpflicht bei entsprechender Wetterlage hin.

Gemäß der Straßenreinigungssatzung der Stadt Reinbek haben Eigentümer*innen eines Grundstückes die Pflicht, die an Ihr Grundstück anliegenden Geh- und Radwege zu reinigen. Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst.

Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen, wenn nötig auch wiederholend, zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen.

Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben sollte; ihre Verwendung ist nur erlaubt,

-           in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

-           an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

Bei Schneefall und Glättebildung in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte Schnee zu räumen und Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

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