Wählerverzeichnisse für die Gemeinde- und Kreiswahl

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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Gemeinde- und Kreiswahlen am 14. Mai 2023 in der Stadt Reinbek

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Reinbek


Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Gemeinde- und Kreiswahlen am 14. Mai 2023 in der Stadt Reinbek


1. Die Wählerverzeichnisse für die Gemeinde- und Kreiswahlen werden in der Zeit vom 24. April 2023 bis 28. April 2023 während der Öffnungszeiten des Wahlbüros (Montag und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr) im Rathaus der Stadt Reinbek, 1. Stock, Wahlbüro, Hamburger Straße 5 – 7, 21465 Reinbek für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes besteht.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.


Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.


2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 28. April 2023 bis 12.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt Reinbek, Hamburger Straße 5 – 7, 21465 Reinbek, Einspruch einlegen.


Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.


3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. April 2023 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.


4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.


5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag


5.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,


5.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,


a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,


b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist, oder


c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindewahlleiterin bekannt geworden ist.


Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragenen sind, können Wahlscheine bis zum 12. Mai 2023, 12.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter schriftlich, mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch dokumentierbarer Form beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.
Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.


6. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Gemeindewahlleiters und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.


Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür Sorge tragen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.


Reinbek, den 14.04.2023


gez.
Marion Jonsson
Stellv. Gemeindewahlleiterin

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