Wahlbekanntmachung

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1. Am Sonntag, dem 8. Mai 2022, findet die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
 

2. Die Gemeinde ist in 16 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

Von diesen Wahlbezirken gehören die Wahlbezirke 1-16 zum Wahlkreis 30 Stormarn-Süd.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 28.03.2022 bis 17.04.2022 übersandt worden sind, sind der Wahlkreis, der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand/die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in der Stadtbibliothek, Hamburger Straße 4, 21465 Reinbek, sowie im Rathaus Reinbek, Hamburger Straße 5-7, 21465 Reinbek, zusammen. 
 

3. Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler werden gebeten, die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soli bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgegeben werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Die Wählerin oder der Wähler gibt die Erststimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soli, und die Zweitstimme in der Weise, dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere

Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass sein lnhalt verdeckt ist.
 

4. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.
Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
 

5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeindewahlbehörde abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18 Uhr dem für die Briefwahl zuständigen Wahlvorstand zugeht. Näheres ergibt sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl, das jede Briefwählerin und jeder Briefwähler mit den Briefwahlunterlagen erhält.
 

6. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 6 Abs. 4 des Landeswahlgesetzes).


Reinbek, 7.4.2022
Die Gemeindewahlbehörde
Björn Warmer
 

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