Hilfe in der Energiekrise

Liebe Reinbekerinnen,
liebe Reinbeker,

die Energieversorgungsnotlage und die daraus resultierende Energiekrise sind eines der großen aktuellen Themen in der Bevölkerung. Die Energiekosten, insbesondere für Gas, steigen seit einiger Zeit drastisch an. Auch für die kommenden Monate muss mit weiteren Preissteigerungen gerechnet werden. Aber nicht erst seit dem Krieg in der Ukraine ist Gas ein knappes Gut. Als natürliche Ressource ist dieser Rohstoff endlich und wir alle sind angehalten, ressourcenschonender zu leben. 

Auf dieser Webseite wollen wir Ihnen Hilfestellungen an die Hand geben, die Sie unterstützen sollen, wenn Sie sich in einer finanziellen Schieflage befinden oder vor finanziellen Herausforderungen stehen. Wer kann Ihnen helfen, wenn es finanziell eng wird oder Sie sich verschuldet haben? Und wo können Sie unterstützende Leistungen wie Wohngeld beantragen?

Daneben haben wir Ihnen verschiedene Tipps zusammengestellt, die Ihnen im Alltag helfen sollen, Energie zu sparen. Wir haben Vorschläge und Ideen zusammengetragen, wie Sie Ihre Heizkosten reduzieren können, wenn Sie beispielsweise richtig Lüften und Ihr Heizverhalten anpassen. Auch beim Thema Strom können Sie an verschiedenen Stellen sparen: In der Küche, beim Waschen und Trocknen, bei der Beleuchtung sowie bei der Unterhaltung und im Home Office. 

Wir freuen uns, wenn wir Ihnen mit diesen Informationen helfen können. 

Ihre Stadtverwaltung

Bild: Portemonnaie mit Geldscheinen, Heizkörper im Hintergrund
Stadt Reinbek informiert zur Energiekrise

Hilfsangebote in Reinbek

Suppenküche:

Im Gemeindehaus der Nathan-Söderblom-Kirche in Reinbek hat immer donnerstags in der Zeit von 12.00 bis 13.00 Uhr die Suppenküche geöffnet. Es gibt eine warme Suppe, eine Tasse Kaffee sowie ein Stück Kuchen und Raum zum Austauschen. Das Team der Kirchengemeinde kocht die Suppe jede Woche frisch, das Gemüse wird am Abend vorher mit großem Fleiß geschnippelt. Aber in der Suppe steckt nicht nur Fleiß sondern auch viel Liebe drin. 

Die Suppenküche wird unterstützt durch Lebensmittelspenden der Bäckereien ZIMMER und KNAACK sowie der Schlachterei im EDEKA am Täbyplatz. Auch finanziert sie sich durch Geldzuwendungen von großzügigen Spendern unserer Gemeinde.

Daten im Überblick:

  • Donnerstag
  • 12:00
  • Gemeindehaus Berliner Straße 4

Bergedorfer Tafel e.V./Ausgabestelle Nathan-Söderblom-Kirche

Einmal in der Woche erhalten bedürftige Personen Lebensmittel der Bergedorfer Tafel e.V. bei der Nathan-Söderblom-Kirche. Freitags in der Zeit von 13.00 bis 14.00 Uhr hat die Ausgabestelle geöffnet. 

Adressen für Schuldnerberatungen:

Schuldnerberatungsstelle Gemeinschaftszentrum Sönke-Nissen-Park-Stiftung  
Möllner Landstr. 53   21509 Glinde
Telefon: 040-710004 22-23 -24
Mail: schuldnerberatung(at)gutshaus-glinde.de

Eine Übersicht zu Anlaufstellen zur Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein ist unter www.schuldnerberatung-sh.de zu finden.

Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein bietet ebenfalls telefonische Beratungen zum Thema Schuldnerberatung an. Dafür buchen Sie online unter www.verbraucherzentrale.sh/beratung-sh/online-terminbuchung einen Telefontermin.

Service-Telefon: (04531) 590 99 40 

Staatliche Hilfen

Die Bundesregierung hat umfangreiche Entlastungspakete geschnürt. Gemeinsam umfassen sie nun mehr als 95 Milliarden Euro. Zusätzlich soll ein Abwehrschirm über 200 Milliarden Euro die Energiekosten dämpfen. Das Ziel: Bürgerinnen und Bürger sollen in dieser Zeit unterstützt und Arbeitsplätze gesichert werden. 

Die Maßnahmen sollen Bürger:innen, aber auch Unternehmen unterstützen. Folgende Bereiche sind davon abgedeckt:

  • Energie - Sicher und Bezahlbar
  • Hilfe für Menschen mit wenig Geld
  • Inflation - Auswirkungen Dämpfen, Steuern senken
  • Wirtschaft unterstützen

Wir haben für Sie die Informationen nachfolgend zusammengetragen.

Was ist das Wohngeld und wer hat Anspruch?

Reicht das Einkommen Ihres privaten Haushalts nach den objektiven Regeln des Wohngeldgesetzes nicht aus, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, könnten Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieterinnen und Mieter als Mietzuschuss und für das selbst genutzte Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Größe des Haushaltes, das Gesamteinkommen aller Mitglieder des Haushaltes und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete beziehungsweise Belastung. Die wohngeldrelevante Miete umfasst die kalten Betriebskosten (sogenannte Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungseinrichtungen.

Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht, wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, zum Beispiel bei Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld-(ALG)-II-Empfängerinnen und -empfängern.

Wohngeldreform und Heizkostenzuschuss

Das Wohngeld wird deutlich erhöht. Davon profitieren ab Januar 2023 zwei Millionen Menschen – Empfängerinnen und Empfänger bekommen als schnelle Hilfe einen weiteren Heizkostenzuschuss.

Höheres Wohngeld für mehr Berechtigte: Zwei Millionen Menschen profitieren

Zum 1. Januar 2023 ist die größte Wohngeldreform in der Geschichte in Deutschland geplant. Mit dem neuen „Wohngeld Plus“ sollen deutlich mehr Geringentlohnte ein höheres Wohngeld bekommen: Der Kreis der Wohngeldberechtigten soll von heute rund 600.000 auf zwei Millionen Bürgerinnen und Bürger erweitert werden.

Der Wohngeldbetrag wird sich 2023 voraussichtlich um durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat erhöhen. Das bedeutet eine Verdoppelung des Wohngeldes. Es steigt von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat (ohne Reform) auf rund 370 Euro pro Monat.

Eine dauerhafte Heizkostenkomponente soll die steigenden Energiekosten und eine Klimakomponente erstmals Kosten, etwa für energetische Gebäudesanierung abfedern.

Im Schnitt doppelt so viel Wohngeld wie bisher

Das Wohngeld wird ab 2023 um durchschnittlich 190 Euro pro Monat erhöht. Das ist doppelt so wie bisher. Es steigt von jetzt im Schnitt 180 Euro pro Monat auf 370 Euro pro Monat.

Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete des Wohnraums oder der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. 

Weitere Entlastung für Mieterinnen und Mieter bei CO2-Kosten

Der Bundesrat hat ebenfalls dem Gesetz zur fairen Aufteilung der CO2-Kosten fürs Heizen zugestimmt. Seit 2021 wird beim Heizen mit Öl oder Erdgas ein zusätzlicher CO2-Preis erhoben. Bisher mussten Mieterinnen und Mieter diese Kosten allein tragen. Mit dem Gesetz werden Vermieterinnen und Vermieter stärker beteiligt – je nach energetischem Zustand des Mietshauses. 

Hier geht es zu den WohngeldPlus-Reform FAQs.

 

Quelle: Bundesregierung

WohngeldPlus-Rechner

Mittels des WohngeldPlus-Rechners können Sie herausfinden, ob ein Wohngeldanspruch besteht. Das Wohngeld können Sie dann direkt unten über den Link beantragen. Unsere Kolleg:innen prüfen Ihren Antrag und legen die genaue Wohngeldhöhe fest. Damit die Ämter in Einzelfällen oder bei hoher Arbeitsbelastung das erhöhte Wohngeld zügig auszahlen können, sind vorläufige Zahlungen möglich. (Gültig ab 01.01.2023)

Wohngeld beantragen - so geht es

Sie sind berechtigt, Wohngeld zu beantragen? Das können Sie hier machen.

Damit die Wohnung warm bleibt

Mit einem zweiten Heizkostenzuschuss von mindestens 345 Euro entlastet die Bundesregierung zielgerichtet rund zwei Millionen Menschen mit kleinen Einkommen: Rund 1,5 Millionen Wohngeldberechtigte - also viele Familien, Alleinerziehende, Seniorinnen und Senioren  – sowie rund 550.000 Studierende und Azubis mit BAföG.

Die starken Preissteigerungen bei den Heizkosten treffen alle – aber Bürgerinnen und Bürger mit kleineren Einkommen besonders. Denn der Anteil der Wohnkosten an ihrem Einkommen ist besonders hoch. Einen ersten Heizkostenzuschuss haben diese Menschen bereits erhalten.

Um sie finanziell weiter zu entlasten, stockt die Bundesregierung ihre Unterstützung nun durch einen zweiten Heizkostenzuschuss auf.

Wer hat Anspruch auf einen Zuschuss für seine Heizkosten?

Der zweite Heizkostenzuschuss entlastet insgesamt rund zwei Millionen Menschen, davon rund 660.000 Haushalte mit Wohngeld, in denen rund 1,5 Millionen Personen leben. Der Zuschuss hilft vielen Familien und Alleinerziehenden, vielen Seniorinnen und Senioren mit kleinen Einkommen oder Renten. Den zweiten Heizkostenzuschuss bekommen außerdem gut 553.000 Studierende und Azubis mit BAföG, Personen in Aufstiegsfortbildung und Azubis mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld.

Wie viel Geld bekommen Anspruchsberechtigte?

Für Wohngeldhaushalte beträgt der einmalige Zuschuss – nach Personenzahl gestaffelt – bei einem Ein-Personen-Haushalt 415 Euro, bei einem Zwei-Personen-Haushalt 540 Euro, sowie 100 Euro für jede weitere Person.

Zuschussberechtigte Azubis, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende erhalten jeweils einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro.

Entscheidend für den Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss ist, dass die Anspruchsberechtigten bereits für mindestens einen der Monate von September bis Dezember 2022 ihre Förderung – zum Beispiel BAföG oder Wohngeld – beziehen. 

Muss ich den Heizkostenzuschuss extra beantragen?

Der Zuschuss muss nicht beantragt werden. Er wird von Amts wegen ausgezahlt. Angestrebt wird, dass die Länder den Zuschuss noch in diesem Jahr auszahlen.

Das Gesetz für den zweiten Heizkostenzuschuss ist am 16. November in Kraft getreten.

Wie wird der Zuschuss ausgezahlt?

Der Zuschuss wird auf das eigene Konto überwiesen.

Muss ich einen Nachweise für meine Heizkosten und Miete vorlegen?

Nein, der Zuschuss wird pauschal gewährt. 

Wer finanziert den Heizkostenzuschuss?

Die Kosten für den Heizkostenzuschuss werden vollständig vom Bund getragen.

Mit der ebenfalls von der Bundesregierung beschlossenen Wohngeldreform sollen die steigenden Heizkosten künftig dauerhaft durch eine Heizkostenkomponente gedämpft werden.

 

Quelle: Bundesregierung

Mehr Chancen und mehr Respekt

Zum 1. Januar 2023 tritt das Bürgergeld in Kraft. Unter anderem steigen dann die Regelbedarfe für Menschen in der Grundsicherung erheblich an. Arbeitslose und Menschen in der Grundsicherung haben bereits eine Einmalzahlung bekommen.

Bürgergeld - Was ist das Bürgergeld?

Mit dem Bürgergeld hat die Bundesregierung eine große Sozialreform auf den Weg gebracht. Es wird zum 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II ablösen. Die staatliche Hilfe wird bürgernäher, unbürokratischer und zielgerichteter sein. Menschen in der Grundsicherung werden besser qualifiziert und damit in dauerhafte Jobs vermittelt. Außerdem wird die Berechnung der Regelbedarfe auf eine neue Grundlage gestellt.

Was ändert sich bei den Regelbedarfen ab Januar 2023?

Die Bedarfe werden künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst. Dazu werden zusätzlich die aktuellsten verfügbaren Daten über die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung berücksichtigt.

Die Regelbedarfe für das kommende Jahr wurden bereits entsprechend berechnet. Ab 1. Januar 2023 wird etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro erhalten – 53 Euro mehr als bisher.

Welche zentralen Neuerungen bringt das Bürgergeld?

  • Damit die Leistungsberechtigten sich auf die Arbeitsuche konzentrieren können, gilt im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs eine sogenannte Karenzzeit: Die Kosten für Unterkunft werden in tatsächlicher Höhe, die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt und übernommen. 
  • Wer künftig auf Bürgergeld angewiesen ist, darf in der Karenzzeit das Ersparte behalten. So darf Vermögen erst ab 40.000 Euro angetastet werden, für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft ab 15.000 Euro. 
  • Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, kann künftig mehr von seinem Einkommen behalten. Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 Prozent angehoben. Zudem erhöhen sich die Freibeträge für Einkommen von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden auf 520 Euro. Auch für Auszubildende gelten höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung.
  • Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen Kooperationsplan abgelöst, der von den Leistungsberechtigen und Integrationsfachkräften gemeinsam erarbeitet wird. 
  • Der sogenannte Vermittlungsvorrang in Arbeit wird abgeschafft. Stattdessen werden Geringqualifizierte auf dem Weg zu einer beruflichen Weiterbildung unterstützt, um ihnen den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt zu öffnen. Eine umfassende Betreuung (Coaching) hilft Leistungsberechtigten, die aufgrund vielfältiger individueller Probleme besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen. 
  • Sanktionen erfolgen künftig nach einem dreistufigen System: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um zehn Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Eine Leistungsminderung darf nicht erfolgen, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen.

Das Bundesarbeitsministerium beantwortet häufige Fragen zum Bürgergeld.

Einmalzahlungen

Welche Unterstützung haben Arbeitslose bekommen?

Zusätzlich zu ihrem Arbeitslosengeld haben Empfangsberechtigte von Arbeitslosengeld I eine Einmalzahlung von 100 Euro erhalten. Voraussetzung war, dass im Juli 2022 an mindestens einem Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestand.

Welche Unterstützung haben Menschen in der Grundsicherung erhalten?

Erwachsene Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung haben im Juli eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten.

 

Quelle: Bundesregierung

Höheres Kindergeld und weitere Verbesserungen für Kinder

Das Kindergeld für die ersten drei Kinder steigt auf jeweils 237 Euro. Familien mit niedrigem Einkommen werden zusätzlich durch einen Sofortzuschlag und die Erhöhung des Kinderzuschlags entlastet.

Kindergeld

Um Familien in Zeiten außergewöhnlicher Belastungen besonders zu unterstützen, wird das Kindergeld erhöht. Familien erhalten ab 2023 für jedes Kind pro Monat 250 Euro.

Um wie viel wird das Kindergeld erhöht?

Das Kindergeld wird für die ersten drei Kinder auf jeweils 250 Euro pro Monat erhöht. Derzeit gibt es für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro. 

Wie stark werden Familien mit Kindern dadurch entlastet?

Für das erste und zweite Kind bedeutet das eine Erhöhung um 31 Euro monatlich, für das dritte Kind um 25 Euro monatlich. Für eine Familie mit zwei Kindern sind das 744 Euro jährlich mehr. Für eine Familie mit drei Kindern wären das 1.044 Euro mehr im Jahr. Angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten ist dies gerade für Familien mit niedrigem Haushaltseinkommen wichtig.

Ab wann wird das Kindergeld erhöht?

Die Erhöhung soll zum 1. Januar 2023 erfolgen.

Sofortzuschlag

Von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten seit dem 1. Juli 2022 monatlich 20 Euro zusätzlich. Der monatliche Sofortzuschlag ist ein erster Schritt der Bundesregierung auf dem Weg zur Einführung einer Kindergrundsicherung.

Was ist der Sofortzuschlag?

 

Seit Juli erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Familien mit wenig oder keinem Einkommen groß werden, einen monatlichen Sofortzuschlag von 20 Euro. Jährlich bedeutet das für eine anspruchsberechtigte Familie mit zwei Kindern also ein Plus von 480 Euro. Davon profitieren rund 2,9 Millionen von Armut betroffene Kinder und ihre Familien.

Der monatliche Sofortzuschlag ist ein erster Schritt der Bundesregierung auf dem Weg zur Einführung einer Kindergrundsicherung. So will die Bundesregierung finanzielle Spielräume für Familien schaffen und dazu beitragen, die Lebensumstände und Chancen von Kindern und Jugendlichen zu verbessern.

Wer genau bekommt diesen Sofortzuschlag?

Den Zuschlag erhalten alle Kinder, die in Familien leben, die beispielsweise mit der Grundsicherung auskommen müssen, einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen.

Muss man den Sofortzuschlag beantragen?

Die Auszahlung des Sofortzuschlags für Kinder erfolgt unbürokratisch durch die Stellen, die auch die jeweilige Grundleistung auszahlen. Familien, die bereits den Kinderzuschlag oder eine andere der Leistungen erhalten, müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen.

Weitere Informationen zum Sofortzuschlag
 

Quelle: Bundesregierung

Midijob-Grenze steigt

Zum 1. Januar 2023 wird die Grenze für Midijobs auf 2.000 Euro angehoben. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte dann geringere Beiträge in die Sozialversicherungen. Das bedeutet: Geringverdienern bleibt mehr Netto vom Brutto. 

Mehr Netto vom Brutto: Mit der Ausweitung der Midijob-Grenzen entlastet die Bundesregierung Beschäftigte mit geringen Einkommen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. 

Was sind Midijobs?

Midijobs sind Beschäftigungsverhältnisse, bei denen sich die monatlichen Bruttolöhne zwischen 520,1 Euro und 1.600 Euro bewegen. Zum 1. Januar 2023 steigt die Höchstgrenze auf 2.000 Euro. Bereits zum 1. Oktober 2022 wurde die Midijob-Grenze von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. 

Midijobs sind sozialversicherungspflichtig. Das heißt: Beschäftigte und Arbeitgeber zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherung und zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Für Midijobberinnen und Midijobber sind die Beiträge im Vergleich zu regulär Beschäftigten stark reduziert.

Welchen Vorteil bringt die Ausweitung der Einkommensgrenzen?

Die Ausweitung entlastet sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt stärker als bisher. Diejenigen, die im Bereich zwischen Mini-Job-Grenze und Midi-Job-Grenze verdienen – sogenannte Beschäftigte im Übergangsbereich – , behalten mehr Netto vom Brutto. Denn sie müssen nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Der Arbeitnehmerbeitrag liegt am Beginn des Übergangsbereiches künftig bei null – bisher lag er bei circa zehn Prozent – und steigt dann gleitend zur Midijob-Obergrenze auf den regulären Arbeitnehmeranteil. Der volle Arbeitnehmerbeitrag wird aktuell erst ab einem Einkommen von 1.600 Euro fällig. Ab Januar 2023 liegt die Höchstgrenze dann bei 2.000 Euro.

Geringere Sozialversicherungsbeiträge –  trotzdem volle Leistungen?  

Ja, Midijobber können die vollen Leistungen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Die reduzierten Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (im Vergleich zu regulär Beschäftigten) führen nicht zu geringeren Leistungen.

Auch wirken sich die geringeren Beiträge nicht nachteilig auf die Rentenansprüche aus. Hier gilt wie sonst auch: Der Rentenberechnung zugrunde gelegt wird der tatsächliche Verdienst aus dem Midijob.

Quelle: Bundesregierung

Höhere Pendlerpauschale und Deutschlandticket

Die Pendlerpauschale ist auf 38 Cent ab dem 21. Kilometer gestiegen. Außerdem soll ein bundesweites Nahverkehrsticket eingeführt werden – denn das befristete 9-Euro-Ticket war ein großer Erfolg.

Was gilt bei der Pendlerpauschale?

Die Entfernungspauschale für Berufspendlerinnen und -pendler ist rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Kilometer gestiegen. Sie kann also in der Steuererklärung für 2022 geltend gemacht werden. Die Regelung gilt bis 2026 und unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Über die Mobilitätsprämie wird die Entlastung auch auf Geringverdiener übertragen.

Was hat es mit dem Deutschlandticket auf sich?

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, „schnellstmöglich“ ein digitales, bundesweit gültiges und monatlich kündbares Nahverkehrsticket einzuführen – das sogenannte Deutschlandticket. Einstiegspreis: 49 Euro im Monat. Die Bundesregierung ist bereit, dafür 1,5 Milliarden Euro bereitzustellen; die Länder haben zugesagt, sich in selber Höhe zu beteiligen.

Das Deutschlandticket resultiert aus dem zeitlich befristeten 9-Euro-Ticket, das in den Sommermonaten 2022 angeboten wurde und ein großer Erfolg war: Rund 52 Millionen Tickets wurden über den gesamten Zeitraum verkauft – zusätzlich zu den mehr als zehn Millionen Abonnentinnen und Abonnenten, die das vergünstigte Ticket automatisch erhielten. Es wurde vom Bund mit 2,5 Milliarden Euro finanziert.

Was hat die Energiesteuersenkung auf Kraftstoffe gebracht?

Zum 1. Juni 2022 wurden die Energiesteuersätze auf Kraftstoffe befristet für drei Monate auf das europäische Mindestmaß gesenkt. Die Steuerentlastung für Benzin betrug damit 29,55 Cent je Liter, für Diesel 14,04 Cent je Liter. Dafür verzichtete der Bund auf zusätzliche Einnahmen in Höhe von 3,1 Milliarden Euro.

Der sogenannte Tankrabatt hat schnell und wirksam die Menschen entlastet, die auf das Auto angewiesen sind. Eine abschließende Beurteilung der Wirkung der Energiesteuersenkung kann erst nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse erfolgen.

Quelle: Bundesregierung

Basisversorgung zu günstigeren Preisen

Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sollen mit einer günstigeren Basisversorgung von den stark gestiegenen Gas- und Stromkosten entlastet werden. Dafür will die Bundesregierung mit Preisbremsen sorgen.

Warum sind Preisbremsen für Strom und Gas notwendig?

Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sollen 2023 mit Preisbremsen für Gas und Strom spürbar von den stark gestiegenen Kosten entlastet werden: Sie können eine Basisversorgung zu günstigeren Preisen nutzen. Ziel ist es, die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich eine sichere Versorgung mit Gas und Strom zu gewährleisten, damit Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Industrie und Mittelstand heil durch diese Krise kommen.

Die Bundesregierung greift für die Preisbremsen die Vorschläge der unabhängigen „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ auf.

Wie funktioniert die geplante Gaspreisbremse?

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr sowie für Vereine soll der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Das heißt: Für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gilt der niedrigere Preis. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin.

Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Entweder Ihr Energieversorger oder Ihr Vermieter bzw. Ihre Vermieterin berechnen den Gasabschlag auf dieser Grundlage.

Eine befristete Gaspreisbremse soll ebenfalls der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Hier wird ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent gedeckelt – für 70 Prozent das Gas-Verbrauchs. Auch hier gilt: Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den regulären Marktpreis. Diese Regelung gilt auch für Krankenhäuser.

Für Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen gibt es zudem Hilfsfonds, um die flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Denn sie sind nicht oder nur sehr begrenzt in der Lage, Einsparungen bei den Energiekosten zu realisieren.

Wie funktioniert die geplante Strompreisbremse?

Eine Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen wird daher bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Nur für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss dann der reguläre Marktpreis gezahlt werden. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Auch sie zahlen für den darüber liegenden Verbrauch den regulären Marktpreis.

Gibt es weitere Entlastungen bei der Stromrechnung?

Ja. Auch der Anstieg der Netzentgelte im deutschen Stromnetz muss gedämpft werden. Die Netzentgelte sind Bestandteil der Stromkosten und werden somit von den Stromkundinnen und -kunden getragen. Die Bundesregierung will die Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2023 durch einen Zuschuss in Höhe von 12,84 Milliarden Euro auf dem Niveau dieses Jahres stabilisieren. Um die Strompreisbremse für den Basisverbrauch und eine Dämpfung der Netzentgelte für Strom zu finanzieren, sollen Zufallsgewinne von Stromproduzenten zumindest teilweise abgeschöpft werden.

Ab wann gelten die Preisbremsen?

Die Strompreisbremse gilt für alle Stromkundinnen und Stromkunden zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt mit Rücksicht auf die Versorgungsunternehmen aber erst im März 2023.

Die Gas- und Wärmepreisbremse startet ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar.

Was müssen Sie tun, um von den Preisbremsen zu profitieren?

Nichts, Sie werden automatisch entlastet – entweder über die Abrechnung Ihres Energieversorgers oder über die Betriebskostenabrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin.

Was gilt, wenn ich gerade umgezogen bin?

Für diesen Fall wird nicht Ihre eigene Vorjahresrechnung, sondern der bisherige Energieverbrauch der neuen Wohnung zugrunde gelegt.

Was passiert, wenn ich die Energiekosten nicht sofort bezahlen kann?

Die Bundesregierung will das Instrument der Abwendungsvereinbarung stärken und ausdehnen, damit es nicht zu Gas- und Stromsperren kommt. Mit einer Abwendungsvereinbarung erhalten Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, entstandene Energierechnungen zinsfrei in Raten abzuzahlen und dabei weiter Energie zu beziehen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihren Energieversorger, wenn Sie eine Abwendungsvereinbarung einleiten wollen.

Wo finde ich weitere Informationen?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Strompreisbremse sowie zur Wärme- und Gaspreisbremse.

Quelle: Bundesregierung 

Ermäßigter Steuersatz für Gas, weniger Stromkosten

Die Bundesregierung entlastet die Bürgerinnen und Bürger bei den Energieabgaben – durch einen niedrigeren Steuersatz auf den Gasverbrauch, einen stabilen CO2-Preis und eine Streichung der EEG-Umlage.

Gibt es auch steuerliche Entlastungen für Gaskundinnen und Gaskunden?

Ja. Die steigenden Energiepreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger zu einer großen Belastung geworden. Deshalb senkt die Bundesregierung vorrübergehend vom 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 den Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen von 19 auf 7 Prozent. Gelten soll dies auch für Fernwärme, mit der vor allem viele Mietwohnungen versorgt werden. Der ermäßigte Steuersatz für den Gasverbrauch wird sich direkt inflationshemmend auswirken.

Welche Entlastung ist beim CO2-Preis vorgesehen?

Nach der Einführung der nationalen CO2-Bepreisung im Januar 2021 betrug der Preis für eine Tonne zunächst 25 Euro. Im Jahr 2022 stieg der Preis auf 30 Euro pro Tonne. Um Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zusätzlich bei den Energiekosten zu entlasten, wird die Anfang 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises für Heizöl, Erdgas und Sprit um weitere fünf Euro um ein Jahr verschoben.

Wie wirkt sich die Streichung der EEG-Umlage aus?

Stromkundinnen und -kunden zahlen seit dem 1. Juli 2022 keine EEG-Umlage mehr. Ab Januar 2023 wird die EEG-Umlage dann auf Dauer abgeschafft. Ein Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden zahlte 2021 noch 227,50 Euro für die EEG-Umlage. 2022 werden es wegen der Absenkung zum 1. Juli über das Jahr gerechnet nur noch 65 Euro sein. 2023 wird die Absenkung auf null dann voll wirksam.

Quelle: Bundesregierung

Energiekosten: Zuschuss von bis zu 300 Euro

Rentnerinnen und Rentner erhalten im Dezember 2022 eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro brutto. Studierende sowie Fachschülerinnen und -schüler sollen 2023 mit einmalig 200 Euro unterstützt werden. Erwerbstätige erhielten bereits im September eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. 

Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Angesichts der anhaltend hohen Preissteigerungen im Energiebereich hat die Bundesregierung beschlossen, dass Rentnerinnen und Rentner entlastet werden und eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro brutto erhalten sollen.

Wer bekommt die Energiepreispauschale?

Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte hat. Ob die Rente befristet oder unbefristet bezogen wird, spielt keine Rolle. 

Weitere Voraussetzung: Rentnerinnen und Rentner haben ihren Wohnsitz im Inland. Wer mehrere Renten bezieht, beispielsweise eine Alters- und eine Witwenrente, bekommt nur einmal die Energiepreispauschale ausbezahlt.

Wie hoch ist die Energiepreispauschale für Rentner?

Die Energiepreispauschale beträgt 300 Euro brutto. Da sie versteuert werden muss, wirkt die Pauschale bei niedriger Rente stärker und sorgt so für einen sozialen Ausgleich.

Müssen Rentnerinnen und Rentner die Energiepreispauschale beantragen?

Nein. Eine Antragstellung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt automatisch.

Weitere Informationen zur Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Energiepreispauschale für Studierende

Steigende Energiekosten belasten Menschen mit geringem oder gar keinem Einkommen besonders stark. Davon sind oft auch Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler betroffen. Sie sollen deshalb eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro erhalten.

Was ist geplant?

Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler sollen – auf Antrag – eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro erhalten. Maßgeblich für eine Auszahlung der Pauschale ist, dass die Berechtigten am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert beziehungsweise an einer Berufsfachschule angemeldet sind.

Von der Energiepreispauschale können knapp drei Millionen Studierende und 450.000 Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen profitieren.

Die Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.

Wer genau hat Anspruch auf diese Energiepreispauschale?

Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro haben:

  •  Studierende
  • Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schülerinnen und Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sowie
  • Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen. 

Warum muss die Pauschale extra beantragt werden und wo kann man sie beantragen?

Die für eine unmittelbare Auszahlung nötigen Daten, wie zum Beispiel die Bankverbindungen, liegen leider so nicht vor. Das ist beispielsweise bei Rentnern, die ohnehin regelmäßig ihre Rentenzahlung bekommen, anders. Deshalb muss die Energiepreispauschale von den Studierenden beziehungsweise Fachschülerinnen und Fachschülern beantragt werden.

Bund und Länder arbeiten gemeinsam mit Hochdruck an einer digitalen Antragsplattform, über die die Auszahlung beantragt werden kann. Der Bund wird hierfür die Kosten tragen. Die Länder bestimmen die jeweiligen Stellen, die die Energiepreispauschale dann als Einmalzahlung auszahlen sollen. Weitere Details dazu sind derzeit Gegenstand von Gesprächen zwischen Bund und Ländern.

Das Gesetz muss noch vom Bundestag verabschiedet werden und soll am 21. Dezember 2022 in Kraft treten. Die Auszahlung soll zu Beginn des nächsten Jahres starten, also noch in diesem Winter.

Weitere Informationen zur Einmalzahlung für Studierende

Energiepreispauschale für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 

Aufgrund der Energiekrise in Deutschland erhielten einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige bereits im September 2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgte über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständigen wurde über die Senkung ihrer Steuervorauszahlung ein Vorschuss gewährt. Die Energiepreispauschale ist sozial ausgestaltet. Sie ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.

Quelle: Bundesregierung

Sichere Energieversorgung: Verbraucherinnen und Verbraucher schützen

Bürgerinnen und Bürger sollen zuverlässig und sicher mit Strom und Gas versorgt werden – auch wenn einzelne ihre Kosten nicht begleichen können.

Können Mieterinnen und Mieter höhere Betriebskostenvorauszahlungen kurzfristig nicht zahlen, erhalten sie Schutz vor Kündigungen.

Die Bundesregierung will zudem Sperrungen von Strom und Gas verhindern, indem sie die Möglichkeit schafft, Energiekosten zu stunden, wenn einzelne Verbraucher trotz Inanspruchnahme aller Unterstützungsleistungen sowie vertraglichen Finanzierungsmöglichkeiten ihre Kosten nicht bezahlen können. Das Energierecht wird entsprechend angepasst.

Quelle: Bundesregierung

Abbau der kalten Progression, höhere Pauschalen und Freibeträge

Mit Blick auf die hohen Preise schützt die Bundesregierung die Menschen vor zusätzlichen steuerlichen Belastungen. 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger profitieren vom Ausgleich der kalten Progression - ihre Steuerlast wird dabei an die Inflation angepasst.

Wie wird die kalte Progression abgemildert?

Um steuerliche Mehrbelastungen auszugleichen, die durch die hohe Inflation entstehen, muss die Steuerlast an die Preisentwicklung angepasst werden. Dazu werden die Tarife der Einkommenssteuer verändert sowie Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und „Soli“-Freibetrag angehoben. Gleichzeitig wird das Kindergeld ab 2023 einheitlich auf jeweils 250 Euro pro Kind erhöht.

Der Begriff der „kalten Progression“ bezeichnet eine Art schleichende Steuererhöhung, wenn eine Gehaltserhöhung komplett durch die Inflation aufgefressen wird, aber dennoch zu einer höheren Besteuerung führt. Ergebnis: Obwohl das Gehalt gestiegen ist, hat man real weniger Geld in der Tasche.
Im Video erklärt Finanzminister Christian Lindner die kalte Progression – wie sie entsteht und wie der Staat sie ausgleicht.

Wer profitiert vom Abbau der kalten Progression?

Vom Abbau der kalten Progression profitieren ab 2023 rund 48 Millionen steuerpflichtige Bürgerinnen und Bürger – Beschäftigte, Rentnerinnen und Rentner, Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer. Für Menschen mit besonders hohen Einkommen, für die der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent greift, gelten diese Verbesserungen nicht.

Wie groß ist das Entlastungsvolumen?

Allein im Jahr 2023 unterstützen diese Anpassungen die Bürgerinnen und Bürger mit insgesamt über 18,6 Milliarden Euro. Im Jahr 2024 beträgt der Effekt weitere 31,8 Milliarden Euro.

Fragen und Antworten zum Abbau der kalten Progression bietet auch das Bundesfinanzministerium.

 

Quelle: Bundesregierung

Rentenbeiträge voll von der Steuer absetzbar

Beschäftigte werden im Jahr 2023 um 3,2 Milliarden Euro entlastet – denn sie sollen ihre Rentenbeiträge ab dann voll von der Steuer absetzen können. Das reduziert nicht nur ihre Steuerlast sondert verhindert auch künftig eine „doppelte Besteuerung“ der Renten.

Wie werden die Menschen bei den Rentenbeiträgen entlastet?

Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sollen ihre Rentenbeiträge ab dem 1. Januar 2023 voll absetzen können – zwei Jahre früher als ursprünglich geplant. Damit entlastet die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger und verhindert auch künftig die sogenannte „Doppelbesteuerung“ der Renten.

Welche Aufwendungen können geltend gemacht werden?

Künftig werden Renten in der Auszahlungsphase im Alter besteuert. Als Ausgleich dafür können die Aufwendungen für die Altersvorsorge während der Erwerbstätigkeit steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sie reduzieren so die Steuerzahlungen der Beschäftigten. Das gilt für Beitragszahlungen in die gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und in Basisrentenverträge, die sogenannten Rürup Renten.

Wie hoch ist das Entlastungsvolumen?

Die volle Absetzbarkeit der Rentenbeiträge entlastet Beschäftigte im Jahr 2023 um rund 3,2 Milliarden Euro und 2024 um 1,8 Milliarden Euro.

 

Quelle: Bundesregierung

Homeoffice-Pauschale wird entfristet und verbessert

Steuerpflichtige können weiterhin die Homeoffice-Pauschale geltend machen, wenn sie zu Hause arbeiten – eine Entlastung vor allem für Familien mit kleinen Wohnungen.

Was ändert sich bei der Homeoffice-Pauschale?

Arbeiten im Homeoffice: Die Homeoffice-Pauschale wird entfristet und verbessert. Pro Tag im Homeoffice können Steuerpflichtige weiterhin fünf Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. War die Pauschale bislang auf 600 Euro im Jahr begrenzt, können ab 2023 bis zu 1.000 Euro jährlich geltend gemacht werden. Damit sind künftig 200 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt.

Die Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Das entlastet gerade Familien mit kleineren Wohnungen, da ein separates Arbeitszimmer nun nicht mehr Voraussetzung für einen Steuerabzug ist.

Welche weitere steuerliche Verbesserung gibt es für Beschäftigte?

Außerdem gilt der um 200 Euro erhöhte Arbeitnehmerpauschbetrag auch weiterhin. Beschäftigte können also ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung über 2022 hinaus ohne Belege pauschal in Höhe von 1.200 Euro geltend machen.

Quelle: Bundesregierung

Sonderzahlungen bis 3.000 Euro steuerfrei

Mit der Inflationsausgleichsprämie befreit der Bund zusätzliche Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten bis zur Höhe von 3.000 Euro von Steuern und Sozialversicherungsabgaben.

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Höhere Preise treffen Beschäftigte und Unternehmen. Deshalb hat der Bundeskanzler die Sozialpartner an einen Tisch gebracht, um in einer konzertierten Aktion eine Lösung dafür zu finden, wie beide Seiten unterstützt werden können.

Die Bundesregierung geht in Vorleistung, indem sich der Bund bereit erklärt, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien. Die sogenannte Inflationsausgleichsprämie ist zeitlich befristet - vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024.

Wer erhält die Inflationsausgleichsprämie?

Bei der sogenannten Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann also in der Regel selbst entscheiden, ob und in welcher Höhe er die Prämie auszahlt – es sei denn, die Tarifpartner handeln eine Sonderzahlung aus.

Quelle: Bundesregierung

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld sind bis Ende Dezember 2022 verlängert worden. Das stabilisiert den Arbeitsmarkt und schafft Planungssicherheit für Unternehmen.

 

Mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld schafft die Bundesregierung Planungssicherheit für Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und trägt zur Stabilisierung des Arbeitsmarktes bei.

Was bedeutet „erleichterter Zugang“?

Mit dem erleichterten Zugang ist geregelt, dass:

  • Kurzarbeitergeld nach wie vor bereits gezahlt werden kann, wenn mindestens zehn Prozent statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind,
  • Beschäftigte keine Minusstunden aufbauen müssen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

Was gilt für Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer?

Befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 können auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wieder Kurzarbeitergeld erhalten.

Damit stellt die Bundesregierung sicher, dass Beschäftigungsverhältnisse auch in Zeiten großer Unwägbarkeiten bis zum Ende des Jahres 2022 stabilisiert werden können.

Wie lange gilt der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld?

Die Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld gelten bis Ende Dezember 2022. Sie sind in der Vergangenheit mehrfach verlängert worden.

Was müssen Beschäftigte tun, um Kurzarbeit zu erhalten?

Es sind die Arbeitgeber, die absehbare Arbeitsausfälle in einem ersten Schritt schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit anzeigen.

Arbeitgeber berechnen dann auch das Kurzarbeitergeld, zahlen es an die Beschäftigten aus und stellen im Anschluss einen Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld bietet auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Quelle: Bundesregierung

Produktion und Arbeitsplätze sichern

Die Strom- und Gaspreisbremsen sollen auch kleine und mittlere Unternehmen und die Industrie schützen. Es gilt, Produktion und Arbeitsplätze zu sichern. Der Spitzenausgleich für das energieintensive Produzierende Gewerbe wird verlängert. Die Maßnahmen für Unternehmen im Überblick.

Gelten die Gas- und Strompreisbremsen auch für Unternehmen?

Ja, denn die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme sind die Kernelemente des 200-Milliarden Euro-Abwehrschirms der Bundesregierung, um die schwersten Folgen des russischen Angriffkrieges für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen abzufedern. Die Preisbremsen sollen Produktion und Arbeitsplätze in den ebenfalls von den hohen Energiepreisen stark betroffenen Unternehmen sichern.

Die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme sollen also auch für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie die Industrie sowie für Krankenhäuser und  Pflege-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen greifen. Dabei sollen für kleine und mittlere Unternehmen dieselben Regeln gelten wie für die Privathaushalte. Für die energieintensive Industrie sowie für Krankenhäuser sind die Regelungen etwas anders gestaltet.

Für den Übergang wurden die bestehenden Hilfsprogramme bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, etwa die KfW-Kredithilfen und das Energiekostendämpfungsprogramm. Damit können Unternehmen Liquidität sichern, wenn sie aufgrund der hohen Energiekosten in Schwierigkeiten geraten. 

Zahlt der Staat auch für Unternehmen den Gas-Abschlag für Dezember?

Ja, für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) Jahresverbrauch übernimmt der Bund die Gas-Abschlagszahlung für den Dezember 2022 – genauso wie für die privaten Haushalte – nicht jedoch für die Industrie.

Wie funktioniert die Gaspreisbremse für KMU?

Mit der Gaspreisbremse soll der Gaspreis für KMU auf 12 Cent pro kWh gedeckelt werden, wenn sie weniger als 1,5 Millionen kWh pro Jahr verbrauchen. Der niedrigere Preis gilt dann für 80 Prozent des im September prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch muss der Marktpreis gezahlt werden.
Diese Regelung soll auch für Pflege-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen gelten.

Ab wann gilt die Gaspreisbremse für private Haushalte und KMU?

Die Gaspreisbremse für private Haushalte und KMU soll ab dem 1. März 2023 starten mit rückwirkender Entlastung für Januar und Februar 2023.

Wie funktioniert die Gaspreisbremse für Industrieunternehmen?

Für die rund 25.000 energieintensiven Industrieunternehmen mit mehr als 1,5 Millionen kWh Jahresverbrauch wird der Netto-Arbeitspreis pro Kilowattstunde auf 7 Cent gedeckelt. Hier gilt der Rabatt für 70 Prozent ihres Gas-Verbrauchs im Jahr 2021. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Die Industrie-Gaspreisbremse soll ab dem 1. Januar 2023 gelten.

Gilt die Industrie-Gaspreisbremse auch für Krankenhäuser?

Ja, die Industrie-Gaspreisbremse soll auch für die bundesweit rund 1.900 Krankenhäuser greifen. Die Preisbremse soll auf die energetische und die stoffliche Nutzung des Gases angewendet werden, also unabhängig davon, ob das Gas zum Heizen oder für industrielle Prozesse verwendet wird. Krankenhäuser werden zusätzlich durch einen Hilfsfonds unterstützt.

Wie funktioniert die Strompreisbremse für Unternehmen?

Mit der geplanten Strompreisbremse soll der Strompreis auch für KMU auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden, wenn diese weniger als 30.000 kWh im Jahr verbrauchen. Der niedrigere Preis gilt dann für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch muss der Marktpreis gezahlt werden.

Für energieintensive Unternehmen und Industriekunden, die mehr als 30.000 kWh im Jahr verbrauchen, wird der Strompreis auf 13 Cent des Netto-Arbeitspreises gedeckelt. Das gilt für 70 Prozent ihres vorherigen Verbrauchs. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch müssen sie den Marktpreis bezahlen.

Stromerzeugungskraftwerke sind von dieser Regelung ausgeschlossen, um die Gasverstromung nicht zu subventionieren.

Ab wann gilt die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse soll für alle Stromverbraucherinen und Verbraucher bereits ab Januar 2023 gelten und ab März 2023 rückwirkend ausgezahlt werden. Sie ist bis zum 30 April 2024 befristet.

Gibt es Härtefallregelungen, wenn die Preisbremsen nicht in allen Fällen ausreichen?

Wirtschaft und Gesellschaft sind so komplex, dass auch bei noch so sorgfältiger Planung dennoch Situationen entstehen können, in denen die hohen Energiepreise nicht tragbar sind. Dann sollen Härtefallregelungen greifen.

Die Härtefallregelungen sollen vor allem Krankenhäuser, Universitätskliniken und Pflegeeinrichtungen unterstützen. Denn diese sind besonders stark belastet und können selten Energiekosten durch weniger Energieverbrauch oder mehr Energieeffizienz schnell reduzieren.

Der Bund stellt für Härtefälle insgesamt 12 Milliarden Euro zur Verfügung. Davon sind für Krankenhäuser sechs Milliarden Euro und für Pflegeeinrichtungen zwei Milliarden Euro vorgesehen. Die Länder wollen ebenfalls zusätzliche Mittel bereitstellen.

Wie wird verhindert, dass gesunde Unternehmen nicht wegen schwer kalkulierbarer Preise Insolvenz anmelden müssen?

Die Erleichterungen im Insolvenzrecht sorgen dafür, dass im Grunde gesunde Unternehmen wegen schwer kalkulierbarer Preise nicht in die Insolvenz gedrängt werden. Die Erleichterungen gelten bis zum 31.12.2023.

Beispielsweise gilt ein kürzerer Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung von vier statt 12 Monaten. Damit müssen Unternehmen keinen Insolvenzantrag stellen, wenn ihr Bestehen zumindest für vier Monate hinreichend gesichert ist.

Gibt es weiterhin den Spitzenausgleich für das energieintensive Produzierende Gewerbe?

Ja, für rund 9.000 energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) soll der Spitzenausgleich bei der Energie- und Stromsteuer um ein weiteres Jahr bis Ende 2023 verlängert werden. Damit die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb befindlicher UPG in Deutschland weiterhin gewährleistet.

Die Bundesregierung hat das „Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes“ am 14. September 2022 auf den Weg gebracht.

Die Unternehmen, die vom Spitzenausgleich profitieren, sollen Maßnahmen zur Reduzierung ihres Energieverbrauchs ergreifen. So tragen sie selbst dazu bei, Kosten zu sparen und die Verantwortung für die Situation wird fair verteilt.

Wird auch die Gastronomie entlastet?

Ja, für die Gastronomie wird die niedrigere Umsatzsteuer auf Speisen von 7 Prozent bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Ziel ist es, die Branche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern. Die Regelung galt ursprünglich befristet bis zum 31. Dezember 2022, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen zu mildern und die Gastronomie in der Zeit der Wiedereröffnung zu unterstützen.

Quelle: Bundesregierung

Was verbraucht am meisten Strom?

Besonders viel Strom verbrauchen wir bei unserer Kommunikation und Unterhaltung – durchschnittlich fast 1/3 des Stromverbrauchs in einem Haushalt. Hierunter fallen Fernseher, Computer, Spielekonsolen und alles was dazu gehört. Hier lohnt es sich also besonders auf effiziente Geräte zu setzen.

Es gibt aber auch andere typische Stromfresser im Haushalt. Hierzu zählen zum Beispiel sehr alte „weiße“ Haushaltsgeräte wie Waschmaschine oder Kühlschrank und Gefriergerät. Bei solchen Großgeräten sollten Sie nach etwa 10 bis 15 Jahren ausrechnen, ob sich ein Neukauf für Sie lohnt. Beim Kühlschrank hilft die Verbaucherzentrale mit dem Kühlschrank-Rechner.

Auch die alte Heizungspumpe kann ein richtiger Stromfresser sein. Der Austausch gegen eine neue, hocheffiziente Pumpe spart etwa 90 % Strom. Mehr hierzu finden Sie im GEO Artikel  "Heizung optimieren und Heizkosten sparen".

Gasverbrauch reduzieren

Heizen ja, aber nur so viel wie nötig

Bis zu sechs Prozent der Heizenergie können Sie einsparen, wenn Sie die Raumtemperatur um nur ein Grad reduzieren. Diesen Unterschied werden Sie auf Ihrer Heizkosten-Abrechnung bemerken.

Heizen Sie dort, wo es notwendig ist

Draußen wird es kälter und gerne hat man es im Haus oder der Wohnung kuschelig warm. Dabei ist aber nicht notwendig jeden Raum eines Hauses oder einer Mietwohung gleich warm zu halten. Beispielsweise das Schlafzimmer darf gerne etwas kühler sein und wirkt sich positiv auf den Schlaf aus. Die ideale Schlafzimmertemperatur liegt unter 20 Grad. Für Babies und Kleinkinder zwischen 16 und 19 Grad. 

Beim Verlassen des Hauses die Heizung runterdrehen

Gerade wenn man tagsüber nicht zu Hause ist, bietet es sich an das Thermostat etwas herunterzuregeln. Jedoch ganz abstellen sollten Sie die Heizung auch nicht. Denn wenn die Wände sowie das Mobiliar zu sehr auskühlen, ist viel Energie erforderlich, damit die Räume wieder wohlig warm werden. Wichtig: Wenn Sie auf Ihre Heizkosten achten, sollten Sie auch richtig lüften! 

Duschen statt Vollbad

Einen erheblichen Teil der Energie, den wir verbrauchen, geht auf den Warmwasser-Verbrauch zurück. Eine schöne heiße Wanne ist insbesondere im Herbst und Winter sehr verlockend, verbraucht aber deutlich mehr heißes Wasser als die Dusche. Noch weiter reduzieren kann man den Energiebedarf, wenn man das Wasser beim Einseifen abdreht und einen wassersparenden Duschkopf benutzt. Mit dieser feinen Brause können Sie Ihren Warmwasserverbrauch noch einmal halbieren. 

Zähne putzen, aber ohne laufendes Wasser

Gedankenversunken putzen wir uns unsere Zähne und währenddessen sprudelt das Wasser aus dem Hahn. Hier können Sie ansetzen. Drehen Sie das Wasser nur auf, um die Zahnbürste zu befeuchten und zum Ausspülen. Auch hier können Sie Ihren Warmwasser-Verbrauch noch weiter reduzieren, indem Sie einen Zahnputzbecher nutzen. 

 

Quelle: https://www.geo.de/natur/nachhaltigkeit/energie-sparen--10-tipps-einfache-tipps-31688770.html

Heizen ja, aber nicht mehr als nötig

Im Wohnzimmer darf es gerne kuschelig sein und mit 20 Grad fühlen sich die meisten sehr wohl. Die Küche ist ein aktiver Ort, wo auch der Herd mitheizt, daher sind hier 18 Grad ausreichend. Im Schlafzimmer können Sie die Temperatur auf 16 oder 17 Grad einstellen.

Heizen Sie nach Bedarf

Unsere Wohnung soll zwar warm sein. Aber sie muss es nicht 24 Stunden und an jedem Tag der Heizperiode sein. Wer tagsüber das Haus verlässt, kann getrost die Temperatur um einige Grad herunterregeln, etwa von 20 auf 18 Grad. In der Nacht dürfen es in Wohn- und Arbeitsräumen sogar fünf Grad weniger sein. Wer ein eigenes Heim und eine moderne Heizungsanlage hat, weiß die Vorzüge der automatischen Nachtabsenkung zu schätzen. Die Heizung ganz abzustellen, dürfte sich – außer bei langer Abwesenheit – nicht lohnen, denn es kostet viel Energie, die ausgekühlten Innenwände wieder aufzuheizen.

Thermostate richtig nutzen

Thermostatventile sind mittlerweile eine Selbstverständlichkeit. Aber sie wollen auch richtig genutzt werden. Ob es draußen friert oder die Sonne ins Fenster scheint: Die Regler halten die Raumtemperatur konstant und sparen so zwischen vier und acht Prozent Heizenergie, sofern sie richtig arbeiten können. Sorgen Sie also dafür, dass sie nicht von Gardinen oder Möbeln verdeckt werden. Es gibt inzwischen auch programmierbare Thermostate, die punktgenau dafür sorgen, dass es schon warm ist, wenn wir von der Arbeit nach Hause kommen. Mit solchen Geräten lassen sich sogar bis zu zehn Prozent Energie sparen. Und sie eignen sich auch für Mieter. Beim Auszug einfach wieder gegen die alten Thermostate austauschen.

Richtig lüften

Im Winter soll es in der Wohnung warm sein – aber nicht muffig. Darum ist das Lüften unerlässlich. Wir verhindern so, dass die Raumluft durch Bad, Küche und Atemluft zu feucht wird, und steigern unser Wohlbefinden. Am besten ist das „Querlüften“ durch gegenüberliegende Fenster oder Räume. Im kräftigen Luftstrom ist schon nach wenigen Minuten ein großer Teil der Raumluft ausgetauscht. Und die Wände können die gespeicherte Wärme an die frische Raumluft abgeben. Während Sie lüften, sollten Sie die Thermostate runterdrehen. Das Lüften mit gekippten Fenstern ist dagegen nicht effektiv. Auch Dauerlüften sollten Sie vermeiden. Und wer auch bei Minusgraden gerne mit offenem Fenster schläft, nimmt in Kauf, dass dabei die Wände auskühlen – und damit auch die angrenzenden Räume. Besser ist es, die Fenster nachts geschlossen zu halten und morgens kräftig durchzulüften.

Fenster und Türen abdichten

Wenn (meist alte) Fenster und Türen nicht richtig schließen, lüften wir unfreiwillig permanent. Das bringt dem Raumklima wenig, belastet dafür aber unnötig die Heizkostenabrechnung. Wo es zieht, merkt man meist schon im Vorbeigehen. Für kniffligere Fälle bietet sich ein Teelicht an. Die flackernde Flamme verrät den unerwünschten Luftstrom. Abhilfe leisten Dichtungsbänder, die es in jeder gewünschten Stärke und Qualität schon für wenige Euro im Baumarkt gibt. Schaumstoffdichtungen sind zwar die billigste Variante, halten aber nicht so lange wie Dichtungen aus Gummi. Bei undichten Wohnungs- und Haustüren leisten Bürstendichtungen oder textile Zugluftstopper gute Dienste. Fragen Sie am besten zunächst Ihren Vermieter, ob und was er tun kann. Denken Sie aber daran, Ihre Wohnräume nach dem Abdichten täglich gut zu lüften.

Freiheit für Heizkörper

Heizkörper sollen ihre Wärme möglichst gleichmäßig in den Raum abgeben – durch Wärmestrahlung und die erwärmte Raumluft. Das können sie aber nur, wenn nichts im Weg steht. Heizkörperverkleidungen, Polstermöbel oder herabhängende Gardinen stören da nur und treiben die Heizkosten um bis zu fünf Prozent und mehr in die Höhe.

Heizkörpernischen dämmen

Heizkörper sollen ihre Wärme in den Raum abgeben und nicht in die Mauer, vor der sie stehen. Besonders in Heizkörpernischen ist die Mauer so dünn, dass die Wärme leicht nach außen dringt und verloren geht. Dämmen Sie also den Zwischenraum – bei Platzmangel auch mit einer Alu-kaschierten Styroporplatte. Das sieht zwar unter ästhetischen Gesichtspunkten eher mittelprächtig aus, spart aber Heizkosten und sorgt dafür, dass der Raum schneller warm wird. Grundsätzlich gilt: Sprechen Sie als Mieter Veränderungen, die sich nicht ohne Weiteres und restlos rückgängig machen lassen, mit Ihrem Vermieter ab, auch wenn es sich um energetische Verbesserungen handelt. Dann gibt es beim Auszug keinen Stress.

Heizungsrohre dämmen

Schon auf dem Weg zum Heizkörper geht oft viel Energie verloren – durch nackte Heizungsrohre im Keller nämlich. Wenn Sie also Eigentümer sind, können Sie mit wenig Aufwand dafür sorgen, dass die Wärme da ankommt, wo sie hingehört. Das nötige Material erhalten Sie kostengünstig – zwischen drei und neun Euro pro Meter – im Baumarkt. Achten Sie darauf, dass die Dämmschicht ungefähr dem Rohrdurchmesser entspricht. Eine Anleitung gibt es zum Beispiel hier: co2online.de/modernisieren-und-bauen/rohrisolierung.

Was Rolläden und Co. bewirken

Halten Sie nachts Rollläden, Fensterläden und Gardinen geschlossen. Denn sie verbessern, besonders bei tiefen Außentemperaturen, den Dämmwert der Fenster. Und Sie verringern allein durch Rollläden Wärmeverluste des Fensters um mehr als 20 Prozent.

Heizungsanlage regelmäßig warten lassen

Wenn Sie Hausbesitzer sind, sollten Sie darauf achten, dass Ihre Heizungsanlage in regelmäßigen Abständen (am besten jährlich vor dem Beginn der Heizperiode) von einem Fachmann inspiziert wird. Denn nur er kann beurteilen, ob die Anlage noch effizient arbeitet. Dazu gehören Fragen wie: Stimmt der Wasserdruck im Heizsystem? Ist Luft in Rohren oder Heizkörpern? Ist die Warmwassertemperatur auf höchstens 60 Grad eingestellt? Stimmt die Vorlauftemperatur?

Hydraulischer Abgleich 

Auch wenn hier der Fachmann ran muss, ist die Sache eigentlich ganz einfach: Mit dem hydraulischen Abgleich stellt der Installateur sicher, dass die Heizkörper in allen Räumen gleichmäßig ihre Wärme abgeben. Auf diese Weise können Sie in einem durchschnittlichen Einfamilienhaus bis zu 110 Euro jährlich sparen. Ob sich ein Abgleich lohnt (die Kosten liegen zurzeit zwischen 650 und 1250 Euro), finden Sie am besten mit einem einfachen Online-Rechner heraus: co2online.de/waermecheck. Übrigens: Einen hydraulischen Abgleich fördert der Staat mit 30 Prozent der Nettokosten. Mehr Informationen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): bafa.de. Wenn Sie Eigentümer sind und Ihre Heizungsanlage älter ist als zehn Jahre, lohnt es sich, eine neue anzuschaffen.

Warmes Wasser ist pure Energie

Knapp 13 Prozent unseres Energieverbrauchs zu Hause verwenden wir für das Erwärmen von Wasser. Das heiße Vollbad ist also ein kostbares Vergnügen, auf das Sie besser verzichten sollten. Für die Haut ist es ohnehin nicht bekömmlich. Duschen Sie lieber kurz mit einem Sparkopf. So verbrauchen Sie zehnmal weniger Wasser und Heizenergie. Das Händewaschen funktioniert übrigens auch mit kaltem Wasser hervorragend.

 

Quelle: https://www.geo.de/natur/nachhaltigkeit/17557-rtkl-klimaschutz-zu-hause-mit-diesen-12-tipps-sparen-sie-heizkosten

Richtig lüften - so geht’s

  • Lüften Sie mehrmals täglich für einige Minuten. Am besten „quer“, das heißt, mit weit offenen Fenstern an entgegengesetzten Enden der Wohnung. Sichern Sie Türen und Fenster, damit sie im Luftzug nicht zuschlagen.
  • Drehen Sie die Thermostate während des Lüftens herunter und dann wieder auf die gewünschte Stufe (3 entspricht etwa 20 Grad).
  • Beim Duschen sollten Sie darauf achten, dass Sie die Badezimmertür geschlossen halten. So dringt die Feuchtigkeit gar nicht erst in die übrige Wohnung ein. Wischen Sie nach dem Duschen Fliesen und Armaturen trocken und lüften Sie im Bad.
  • Schlafzimmer sollten Sie wegen der Feuchtigkeitsabgabe während der Nacht unbedingt morgens einige Minuten lüften. Abends ist es keine gute Idee, den Raum durch Wärme aus den übrigen Räumen aufzuwärmen. Denn die enthaltene Feuchtigkeit könnte an den kühleren Wänden kondensieren.
  • Achten Sie darauf, dass größere Möbelstücke nicht näher als zehn Zentimeter an die Außenwand herangerückt stehen. Denn hinter ihnen muss ausreichend Luft zirkulieren können.

Quelle: https://www.geo.de/natur/nachhaltigkeit/17916-rtkl-feuchte-raeume-richtig-lueften-so-vermeiden-sie-schimmel-der-wohnung

An dieser Stelle möchten wir Ihnen eine kleine Sammlung an wertvollen Tipps zum Thema "Energie sparen" zusammenstellen: