1. Satzung zur Änderung der Gebühren- und Benutzungssatzung der Stadt Reinbek

  • Amtliche Bekanntmachungen

Über die Benutzung der Volkshochschule Sachsenwald vom 07.09.2021

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen, wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 08.09.2022 folgende Satzung erlassen:


Artikel I


Die Gebühren- und Benutzungssatzung der Stadt Reinbek über die Benutzung der Volkshochschule Sachsenwald vom 07.09.2021 wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt gefasst und ersetzt die bisherige Fassung:


§6 Kursgebühren


(1) Für die Teilnahme an Kursen ist eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Gebührentarif zu entrichten. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Kursgröße und dem Ort der Durchführung. Sie ist pro Lehreinheit à 45 Minuten zu zahlen. Die Gebühr beinhaltet nicht die Kosten für Lehrmaterialien, Werk- und Verbrauchsstoffe; diese sind gesondert zu vergüten; die Abrechnung erfolgt im Kurs durch den Kursleiter.
(2) Aufgrund der Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG) werden die Gebühren ab dem 01.01.2023 für die Angebote der Volkshochschule Sachsenwald, die nicht nach gesetzlicher Maßgabe umsatzsteuerbefreit sind, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
(3) Abweichend von Abs. 1 beinhalten Kurse, die mit einer Abschlussprüfung zur Erzielung eines anerkannten Abschlusses enden, auch die Kosten für Lehrmaterialen, Werk- und Verbrauchsstoffe. Die Prüfungsgebühren sind in der Gebühr nicht enthalten.
(4) Abweichend von Abs. 1 können im Einzelfall die Kursgebühren für Kurse oder Einzelveranstaltungen, bei denen die Honorarhöhe 25 EUR pro Unterrichtsstunde übersteigt und/oder Fahrtkosten bezahlt werden, höher sein als im Gebührentarif angegeben. Die Gebühr darf dabei die Höhe der tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.
(5) Die Gebühr für Einzelveranstaltungen liegt pro Unterrichtsstunde pro Person bei mindestens 4 EUR und bei maximal 9 EUR. Die Gebührenhöhe bemisst sich nach Veranstaltungsart, Veranstaltungsgröße und Veranstaltungsort.
(6) Für Studienfahrten und Studienreisen sind anstelle der vorstehend genannten Gebühren die tatsächlich angefallenen Kosten zu zahlen. Die Höhe der Benutzungsgebühr pro Teilnehmer ergibt sich in diesen Fällen aus den Gesamtkosten der VHS geteilt durch die Teilnehmeranzahl.


Artikel II


Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft.


Reinbek, 30.09.2022


STADT REINBEK
Björn Warmer, Bürgermeister


Reinbek, den 06.07.2023


Stadt Reinbek
Der Bürgermeister
(Siegel)
_____________
Björn Warmer
 

Alle Nachrichten