Amtliche Bekanntmachung: Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Reinbek

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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Reinbek

  1. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren
für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Reinbek 
(Beitrags- und Gebührensatzung) vom 21.12.2021

Aufgrund der §§ 4 Absatz 1 Satz 1 und 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, Nr. 3, S. 57), der §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 Satz 1 bis 5, 6 Absatz 1 Satz 1 bis 2, 8 Absatz 1 Satz 1, 9 und 9 a Absatz 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. Januar 2005 (GVOBl. 2005, Nr. 3, S. 27), des Art. II des Gesetzes zur Regelung abgabenrechtlicher Vorschriften vom 24.11.1998 (GVOBl. Nr. 18, S. 345), der §§ 1 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) vom 13.11.2019 (GVOBl. 2019, Nr. 15, S. 425) und des § 24 Absatz 1 der Satzung der Stadt Reinbek über die Abwasserbeseitigung (Allgemeine Abwasserbeseitigung –AAS-) vom 17.12.2001 in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2022 folgende Satzung erlassen:

Artikel I

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Reinbek (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 21. Dezember 2021 wird wie folgt geändert:

1.

§ 15 (Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung) Absatz 4 und 5 erhalten folgenden Wortlaut: „

  1. Die Wassermenge nach Absatz 2 Buchstabe b) hat der Gebührenpflichtige der Stadt für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr bis zum 28. Februar des nachfolgenden Jahres anzuzeigen. Sie sind durch geeignete Messeinrichtungen nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Verzichtet die Stadt auf Messeinrichtungen oder sind diese Messeinrichtungen noch nicht erstellt, so kann die Stadt als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Die Stadt kann für den Nachweis auch Auflagen erteilen und insbesondere eine Eichung der Messeinrichtungen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
  2. Wassermengen über 10 m³, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 28. Februar des nachfolgenden Jahres bei der Stadt einzureichen. Zusätzliche Wasserzähler sind an den Stellen einzubauen, hinter denen nur Wasser entnommen wird, das nicht in einer Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeführt wird. Für den Nachweis der nicht eingeleiteten Abwassermenge gilt Absatz 4 sinngemäß. Die Stadt kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Bei der Feststellung der Wassermengen werden Bruchteile eines Kubikmeters bis zu 0,50 m³ auf volle Kubikmeter abgerundet, Bruchteile eines Kubikmeters über 0,50 m³ werden auf volle Kubikmeter aufgerundet.“

2.

§ 16 (Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung) Absatz 5 wird folgender Satz 2 hinzugefügt:

„Bei der Feststellung der Grundstücksfläche nach Absatz 1 werden Bruchteile eines Quadratmeters bis zu 0,50 m² auf volle Quadratmeter abgerundet, Bruchteile eines Quadratmeters über 0,50 m² werden auf volle Quadratmeter aufgerundet.“

3.

§ 17 erhält folgenden Wortlaut:

§ 17 Gebührensatz

Die Abwassergebühr beträgt für das Jahr 2023

  1. bei der Schmutzwassergebühr .............................................. 2,09  Euro/cbm Schmutzwasser,
  2. bei der Niederschlagswasserbeseitigung ...........................0,52 Euro/qm bebauter und befestigter Grundstücksfläche.“

4.

In § 19 (Gebührenpflichtiger) Absatz 2 Satz 1 wird „Kalendervierteljahr“ durch „Monat“ ersetzt.

5.

§ 20 erhält folgenden Wortlaut:

„§ 20 Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenschuld der Abwassergebühr (Schmutzwasser- und Niederschlagswasser-beseitigung) wächst im Verlauf des jeweiligen Erhebungszeitraums nach und nach mit der Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen nach § 14 dieser Satzung. In Höhe des jeweiligen Gesamtbetrags eines Erhebungszeitraums entsteht die Gebührenschuld erst mit Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums.“

6.

§ 22 erhält folgenden Wortlaut:

㤠22

Vorauszahlung und Fälligkeit

  1. Auf die Niederschlagswassergebühren werden vom Beginn des Erhebungszeitraums an Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebührenschuld gefordert. Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden in vier Teilbeträgen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Kalenderjahres fällig. Die Niederschlagswassergebühren werden nach Ablauf eines Erhebungszeitraums endgültig durch Gebührenbescheid festgesetzt. Mit der endgültigen Festsetzung werden die geleisteten Vorauszahlungen verrechnet. Gebührennachzahlungen und -erstattungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Stadt Reinbek hat mit einem Vertrag über die technische Abwicklung der Gebührenerhebung die e-werk Sachsenwald GmbH als Verwaltungshelferin mit der Berechnung und Einziehung der Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung einschließlich des Mahnwesens beauftragt.
     
  2. Die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird in Monatsbeträgen fällig und durch schriftlichen Bescheid festgesetzt Die durch bisherigen schriftlichen Bescheid festgesetzten Teilbeträge sind innerhalb des nächsten Jahres zu den angegebenen Zeitpunkten so lange zu zahlen, wie der neue schriftliche Bescheid noch nicht erteilt worden ist.
  3. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Vorauszahlung beim Schmutzwasser diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch der ersten drei Monate entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige der Stadt auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Stadt den Verbrauch schätzen. Beim Niederschlagswasser ist von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenpflicht auszugehen.

 

  1. Die Gebühr und die Vorauszahlung können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

 

  1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen Wasser aus privaten Wasserversorgungsanlagen entnommen wird, hat die Stadt Reinbek mit einem Vertrag über die technische Abwicklung der Gebührenerhebung die Hamburger Wasserwerke GmbH für den Stadtteil Alt-Reinbek und die e-werk Sachsenwald GmbH für den Stadtteil Krabbenkamp mit der Berechnung und Einziehung der Gebühren für die Beseitigung des Schmutzwassers einschließlich des Mahnwesens beauftragt.

Der Bescheid nach Absatz 2 wird mit den Wasserrechnungen der Hamburger Wasserwerke GmbH und der e-werk Sachsenwald GmbH verbunden. Der Widerspruch gegen die Bescheide nach Absatz 1 und 2 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bürgermeister der Stadt Reinbek einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die Stadt Reinbek.

Die Hamburger Wasserwerke GmbH und die e-werk Sachsenwald GmbH sind verpflichtet, der Stadt Reinbek die für die Berechnung der Benutzungsgebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

7.

§ 25 (Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht) wird ein neuer Satz 3 hinzugefügt:

„Gleiches gilt für Namens- und Adressänderungen sowie Änderungen, die sich auf Gebührenberechnung auswirken können (z.B. Änderung des Zuschnitts des Grundstückes).“

Artikel II

Anlage

Übersicht der bisherigen Gebührensätze seit 2022

Gebührenjahr

Gebührensatz Schmutzwasser

Gebührensatz Niederschlagswasser

2022

1,82 Euro

0,46 Euro

2023

2,09 Euro

0,52 Euro

Artikel III

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

Reinbek, den 19.12.2022

 

Warmer
Bürgermeister

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgegeben.

Reinbek, den                                                                                      Stadt Reinbek

Der Bürgermeister

(Siegel)

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Björn Warmer

 

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