Amtliche Bekanntmachung der Stadt Reinbek

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Hundesteuersatzung zum 01.01.2021

S A T Z U N G
der Stadt Reinbek über die Erhebung einer Hundesteuer

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1 Abs. 1 Alt. 1, 2 Abs. 1 S. 1 und 3 Abs. 1 S. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 22.07.1996, jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 10.12.2020 folgende Satzung erlassen:


§ 1
Steuergegenstand


Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.


§ 2
Steuerpflicht


1) Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in den eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Hundehalterin oder Hundehalteri).
2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hund(e), so sind sie Gesamtschuldner.


§ 3
Verarbeitung personenbezogener Daten


1) Die Verarbeitung erforderlicher personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage dieser Satzung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. e) i.V.m. Abs. 3 Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 („Datenschutzgrundverordnung“ – „DSGVO“). Zweck der Verarbeitung ist die Ermittlung der Steuerpflichtigen und Festsetzung der Hundesteuer im Rahmen der Regelungen dieser Satzung.
2) Für die Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten erforderlich:
1. Name, Vorname(n) und Anschrift der Halterin oder des Halters
2. Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten
3. Daten über den Wohnungseinzug bzw. –auszug
3) Die folgenden personenbezogenen Daten können zusätzlich auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO verarbeitet werden. Dafür ist die Einwilligung der betroffenen Personen gem. den Bedingungen des Art. 7 DSGVO zwingend erforderlich. Sollten Betroffene eine zuvor erteilte Einwilligung widerrufen, so sind die folgenden Daten unverzüglich zu löschen (Verarbeitungszweck in Klammern): 1. Bankverbindung der steuerpflichtigen Person (Einzug der fälligen Steuer per Lastschrift) 2. Rasse, Alter und Mikrochipnummer des gehaltenen Hundes sowie Telefonnummer der Halterin bzw. des Halters (zur Identifikation verloren gegangener Tiere und Organisation der Rückführung zur Halterin bzw. zum Halter)
Sämtliche in Abs. 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten werden nur an Dritte weitergegeben, wenn der Verantwortliche einer gesetzlichen Pflicht zur Weitergabe unterliegt.
4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur so lange verarbeitet werden (inkl. z.B. Speicherung), wie dies zur Aufgabenerfüllung bzw. zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
5) Die Verwaltung ist zum sorgsamen Umgang mit den personenbezogenen Daten und zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insb. Einhaltung der Datenschutzgrundsätze gem. Art. 5 DSGVO sowie Erfüllung der Informationspflichten und Wahrung der Betroffenenrechte gem. Kapitel 3 der DSGVO, verpflichtet.


§ 4
Beginn und Ende der Steuerpflicht


1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, wenn der Hund ebenfalls an dem Ersten des Monats in den eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird bzw. der Hundehalter zugezogen ist, frühestens jedoch mit dem Kalendermonat, in dem der Hund drei Monate alt wird.
In Fällen, bei denen die Aufnahme des Hundes nach dem Monatsersten erfolgt, entsteht die Steuerpflicht in dem darauffolgenden Monat des Monats, in dem der Hund in den eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird bzw. der Hundehalter zugezogen ist, frühestens jedoch mit dem Kalendermonat, in dem der Hund drei Monate alt wird.
2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, ist von einer Versteuerung des Hundes nach dieser Satzung ausgenommen.
3) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, wenn der Hund am letzten Tag des Monats abgeschafft wird, abhandenkommt, verstirbt oder der Hundehalter weggezogen ist.
In Fällen, bei denen die Abschaffung, das Abhandenkommen bzw. der Tod des Hundes vor dem letzten Tag des Monats stattfindet, endet die Steuerpflicht vor dem Monat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt, verstirbt oder der Hundehalter weggezogen ist.
4) Für Hunde, deren Gefährlichkeit durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist, beginnt die Steuerpflicht mit dem auf die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides folgenden Kalendermonat. Sie endet vor dem Monat, in dem die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides endet bzw. in dem die Sozialverträglichkeit des Hundes gemäß HundeG festgestellt wurde bzw. der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt, verstirbt oder der Hundehalter weggezogen ist.


§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz


1) Die Steuer beträgt jährlich:
a) für den 1. Hund 90 Euro
b) für den 2. Hund 150 Euro
c) für jeden weiteren Hund 180 Euro
d) für den 1. Gefahrhund im Sinne des § 5 Absatz 4 540 Euro
e) für jeden weiteren Gefahrhund im Sinne des § 5 Absatz 4 780 Euro
2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 8), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 6), werden mitgezählt. Bei der Festlegung der Reihenfolge werden zunächst die Hunde gezählt, für die eine ermäßigte Steuer zu erheben ist.
3) Werden mehrere Hunde in einem Haushalt gehalten, gelten sie als 1., 2. bzw. weitere Hund(e).
4) Als Gefahrhunde im Sinne dieser Satzung gelten solche Hunde, die durch die zuständigen Ordnungsbehörden nach den landesrechtlichen Vorschriften als solche festgestellt worden sind.


§ 6
Steuerermäßigung


1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 zu ermäßigen für das Halten von
a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen;
b) Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden;
c) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigem Einzelwachpersonal bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
d) abgerichteten Hunden, die in Artisten- und Schaustellerberufen für diese Tätigkeit benötigt werden;
e) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichterinnen oder Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
f) Jagdgebrauchshunden, die nachweislich eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden; und
g) Therapiehunden, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und für soziale und therapeutische Zwecke verwendet werden.
2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.
3) Für Gefahrhunde im Sinne des § 5 Abs. 4 wird keine Ermäßigung gewährt.
Ausgenommen hiervon sind Gefahrhunde, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung als ermäßigter Gefahrhund eingestuft sind.


§ 7
Steuer für Zuchthunde


1) Von Hundezüchterinnen oder -züchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 5 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie nicht älter als 6 Monate sind.
3) Die Steuerermäßigung gilt von dem Monat an, in dem die Unterlagen vorgelegt werden.
4) Für Gefahrhunde im Sinne des § 5 Abs. 4 gilt die Zwingersteuer nicht.


§ 8
Steuerbefreiung


1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
a) Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
b) Gebrauchshunden von Forstbeamtinnen oder Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufseherinnen oder Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
c) Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
d) Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
e) Hunden, die in Anstalten, von Tiervereinen oder ähnlichen Einrichtungen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden. Hiervon ausgeschlossen sind generell Hunde, die Versuchszwecken dienen;
f) Blindenführhunden
g) Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen im Haushalt des Hundehalters unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung ist von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen H, Bl oder Gl abhängig; und
h) ersten Hunden von Hundehalterinnen oder Hundehaltern, deren Familieneinkommen den Sozialhilferichtsatz (Hilfe zum Lebensunterhalt) nicht übersteigt. Die Steuerbefreiung wird nur auf Grundlage eines entsprechenden Nachweises des Sozialleistungsträgers gewährt.
2) Für Gefahrhunde im Sinne des § 5 Abs. 4 wird keine Steuerbefreiung gewährt.


§ 9
Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung


1) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
a) die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
b) die Halterin oder der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
c) für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
d) in den Fällen des § 6 Abs. 2, § 7 und § 8 Ziffer 5 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
2) Die Steuerermäßigung bzw. Steuerbefreiung gilt von dem Monat an, in dem der Antrag bei der Stadt Reinbek eingegangen ist.
3) Die Steuervergünstigung gilt nur für die Halterin oder den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


§ 10
Steuerfreiheit


Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Stadt der Bundesrepublik Deutschland versteuern.


§ 11
Meldepflicht / Auskunftspflicht


1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Stadt Reinbek anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 4 Abs. 2 nach Ablauf des Monats. Es besteht Anzeigepflicht für das Halten von gefährlichen Hunden im Sinne des § 5 Abs. 4. Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits einen Gefahrhund im Sinne des § 5 Abs. 4 hält, hat dieses innerhalb eines Monats bei der Stadt Reinbek anzuzeigen.
2) Die bisherige Halterin oder der Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt Reinbek abzumelden. Es ist ein entsprechender Nachweis (z.B. tierärztliche Bescheinigung, Kaufvertrag) einzureichen. Wird die vorstehende Frist nicht beachtet und/oder kein entsprechender Nachweis eingereicht, endet die Steuerpflicht vor dem Monat, in dem die Abmeldung bei der Stadt Reinbek eingeht. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.
3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung weg, so hat die Hundehalterin oder der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.
4) Die Stadt gibt Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf Hunde
außerhalb ihrer/seiner Wohnung oder ihres/seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke führen.
5) Jede Grundstückseigentümerin oder jeder Grundstückseigentümer oder Haushaltsvorstand oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ist verpflichtet, der Stadt Reinbek oder dem von ihr Beauftragten auf Nachfrage über die gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäße Auskunft zu geben.


§ 12
Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer


1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Rückwirkend festgesetzte Steuern sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
3) Auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 Satz 1 am 01. Juli in einem Jahresbeitrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 31.12. des vorangegangenen Jahres gestellt werden. Die beantrage Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird. Die Änderung muss spätestens bis zum 31.12. des vorangegangenen Jahres beantragt werden.


§ 13
Ordnungswidrigkeiten


Zuwiderhandlungen gegen § 11 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein.


§ 14
Inkrafttreten


Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.


Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Reinbek über die Erhebung einer Hundesteuer vom 29.11.2001 zuletzt geändert am 31.05.2017 außer Kraft.


Reinbek, den 14.12.2020


STADT REINBEK
gez. Björn Warmer, Bürgermeister


Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgegeben


Reinbek, den 14.12.2020


Stadt Reinbek
Der Bürgermeister
(Siegel)
gez. Björn Warmer

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i Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die durchgängig gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.

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