Amtliche Bekanntmachung der Stadt Reinbek

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1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Reinbek über die Benutzung und Gebühren der Stadtbibliothek

1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Reinbek über die Benutzung und Gebühren der Stadtbibliothek (Benutzungs- und Gebührensatzung) vom 21.02.2013

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), der §§ 1 Abs. 1 Alt. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, 4 und 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) und des § 65 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz vom 02.06.1992 (GVOBl. für Schleswig-Holstein Nr. 12, S. 243 ff.), in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen, wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 17.06.2021 folgende Satzung erlassen:

Artikel I
Die Satzung der Stadt Reinbek über die Benutzung und Gebühren der Stadtbibliothek (Benutzungs- und Gebührensatzung) vom 21.02.2013 wird wie folgt geändert:

Die Eingangsformel der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), der §§ 1 Abs. 1 Alt. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, 4 und 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) und des § 65 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz vom 02.06.1992 (GVOBl. für Schleswig-Holstein Nr. 12, S. 243 ff.), in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen, wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 17.06.2021 folgende Satzung erlassen:

§ 2 wird wie folgt gefasst und ersetzt die bisherige Fassung:

§ 2 Anmeldung

(1) Bei der Anmeldung erhält jede Nutzerin und jeder Nutzer einen Nutzungsausweis, ohne den keine Medien entliehen werden können. Für die Erstausstellung des Nutzungsausweises muss jeweils ein gültiger Personalausweis oder ein anderer behördlicher Ausweis mit Wohnsitznachweis bzw. mit einer amtlichen Meldebestätigung persönlich vorgelegt werden. Für die Anmeldung von Kindern und Jugendlichen ohne Personalausweis oder einen anderen behördlichen Ausweis müssen entsprechende Unterlagen einer oder eines Personensorgeberechtigten vorgelegt werden. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benötigen außerdem die schriftliche Einwilligung einer oder eines
Personensorgeberechtigten. Diese oder dieser verpflichtet sich gleichzeitig schriftlich als Gesamtschuldnerin bzw. Gesamtschuldner.

Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum, das jeweils entliehene Medium und die Ausleihzeit werden nach den Bestimmungen dieser Satzung erfasst und verarbeitet.

(2) Die Nutzerin oder der Nutzer erkennt mit ihrer oder seiner Unterschrift bei der Anmeldung bzw. nach Erreichen der Volljährigkeit zur Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses diese Benutzungs- und Gebührensatzung als verbindlich an. Die Benutzungs- und Gebührensatzung liegt in der Stadtbibliothek aus und wird auf Verlangen auch ausgehändigt.

(3) Bei der Anmeldung wird für jedes Nutzungskonto ein Online-Zugang eingerichtet. Dieser Zugang ist Passwort geschützt.

(4) Der Nutzungsausweis ist nicht übertragbar. Um Missbrauch zu vermeiden, ist der Verlust des Nutzungsausweises der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Der Nutzungsausweis verliert nach 3jähriger Nutzungspause seine Gültigkeit.

(5) Wohnungswechsel und Namensänderung sind der Stadtbibliothek unter Vorlage eines amtlichen Nachweises umgehend mitzuteilen.

§ 3 wird wie folgt gefasst und ersetzt die bisherige Fassung:

§ 3 Benutzung

(1) Bücher, Konsolenspiele, CD-ROMs und Brettspiele werden den Nutzerinnen und Nutzern grundsätzlich für vier Wochen überlassen. Für Hörbücher, Kinder-CDs, Tonies und E-Book-Reader gilt eine zweiwöchige Leihfrist. Die Leihfrist für Zeitschriften, Musik-CDs und DVDs beträgt eine Woche.
Präsenzbestände können nur in den Räumen der Stadtbibliothek genutzt werden.

(2) Die Benutzungsfrist kann einmal verlängert werden, wenn für den jeweiligen Titel keine Vormerkung vorliegt. Die Benutzungsfrist für E-Book-Reader und Konsolenspiele kann nicht verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt schriftlich, telefonisch, online oder persönlich und gilt vom Tage des Eingangs.

(3) Ausgeliehene Medien können kostenpflichtig vorgemerkt werden.

(4) Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen Medien nicht an Dritte weitergeben.

§ 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst und ersetzt die bisherige Fassung:

(1) Die Internetplätze in der Stadtbibliothek stehen allen Kunden frei zur Verfügung

§ 7 wird wie folgt gefasst und ersetzt die bisherige Fassung:

§ 7 Hausordnung

(1) In den Räumlichkeiten der Stadtbibliothek gilt die aktuelle Fassung der Hausordnung der Stadtbibliothek Reinbek. Diese ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.

(2) Im Falle einer Pandemie gilt das bestehende Hygiene- bzw. Gesundheitskonzept der Stadtbibliothek bzw. der Stadt Reinbek. Das Hygiene- bzw. Gesundheitskonzept der Stadtbibliothek ist auf der Homepage der Stadtbibliothek zu finden.

§ 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst und ersetzt die bisherige Fassung:

(5) Gebühren für die Internetnutzung
Ausdruck je Seite € 0,10

§ 8 Abs. 13 wird wie folgt gefasst und ersetzt die bisherige Fassung:

(13) Gebühren Fotokopien für Selbstkopierer
(DIN A4 / DIN A3 s/w) € 0,10 / € 0,15
(DIN A4 / DIN A3 farbig) € 0,20 / € 0,30

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Reinbek, den 23.08.2021

Björn Warmer
Bürgermeister

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgegeben.

 

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