Amtliche Bekanntmachung der Stadt Reinbek

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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Reinbek - Satzung Kinder- und Jugendbeirat

Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Reinbek

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 47d Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der jeweils zurzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 17.06.2021 folgende Satzung erlassen:

Präambel

Kinder und Jugendliche sollen im Rahmen des geltenden Rechts als gleichberechtigte Mitglieder unserer Gesellschaft anerkannt werden. Deshalb wird in Reinbek ein Kinder- und Jugendbeirat eingerichtet.
Der Kinder- und Jugendbeirat ist eine Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen in Reinbek. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am kommunalen Geschehen soll durch den Kinder- und Jugendbeirat gefördert werden. Weiterhin sollen durch die Arbeit in dem Beirat demokratische Entscheidungsprozesse nachvollziehbar gemacht und Chancen zur Mitgestaltung in Reinbek geboten werden.

§ 1
Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates

1. Zur Wahrnehmung der Interessen der Kinder und Jugendlichen wird in der Stadt Reinbek ein Kinder- und Jugendbeirat gebildet.

2. Der Kinder- und Jugendbeirat soll
- zur politischen Aufklärung junger Menschen in Reinbek beitragen,
- sich am kommunalpolitischen Geschehen in Reinbek beteiligen,
- Informationsarbeit leisten und regelmäßig den Austausch mit Kindern und Jugendlichen suchen.

§ 2
Rechtsstellung

1. Der Kinder- und Jugendbeirat ist kein Organ der Stadt Reinbek. Die Mitglieder sind parteipolitisch und weltanschaulich neutral sowie ehrenamtlich tätig.

2. Der Kinder- und Jugendbeirat ist zu allen öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse und der Stadtverordnetenversammlung einzuladen. Der Kinder- und Jugendbeirat hat in der Stadtverordnetenversammlung sowie in allen Ausschüssen Rede- und Antragsrecht.

3. Die Tätigkeit des Kinder- und Jugendbeirates wird von den Organen der Stadt gefördert. Die Verwaltung der Stadt hat den Beirat - durch Zustellung sämtlicher Einladungen und Vorlagen zu den Sitzungen der Gremien - möglichst frühzeitig über alle in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten zu unterrichten.

4. Das Amt für Bildung und Stadtleben – Abteilung Jugend – ist Ansprechpartner für den Kinder- und Jugendbeirat und unterstützt diesen bei seinen Belangen.

5. Die Stadt Reinbek versichert die Beiratsmitglieder bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein.

§ 3
Aufgaben

1. Der Kinder- und Jugendbeirat ist Ansprechpartner für Kinder und Jugendliche und deren Ideen, Kritik und Interessen in Reinbek. Er führt eigene Veranstaltungen durch.

2. Der Kinder- und Jugendbeirat berät die Ausschüsse und die Stadtverordnetenversammlung in allen Angelegenheiten, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen in Reinbek betreffen. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates entscheiden über die Notwenigkeit der Teilnahme an den Sitzungen.

3. Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen soll einmal im Jahr eine Versammlung für Kinder und Jugendliche einberufen werden. Auf der Versammlung berichtet der Kinder- und Jugendbeirat über seine Arbeit. Aus der Mitte der Versammlung können Anregungen und Wünsche an den Kinder- und Jugendbeirat gegeben werden.

4. Dem Kinder- und Jugendbeirat werden für die Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Mittel im Rahmen des Haushalts der Stadt Reinbek als Förderung zur Verfügung gestellt.

§ 4
Zusammensetzung

1. Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus mindestens 5 und maximal 15 Mitgliedern (ohne mögliche Überhangmandate) ab dem vollendeten 12. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wobei die gewählten Mitglieder bis zum Ende der Wahlperiode des jeweiligen Beirates über das 21. Lebensjahr hinaus in dem Gremium tätig sein können. Bei Nichterreichen der erforderlichen Mindestmitgliederzahl gilt der Beirat als nicht gewählt.

2. Die Schülersprecher/innen der weiterführenden Schulen im Stadtgebiet sowie Vertreter/innen des Stadtjugendrings Reinbek können als beratendes Mitglied in den Kinder- und Jugendbeirat gewählt werden. Hierfür bedarf es eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats. Beratende Mitglieder unterstützen den Kinder- und Jugendbeirat bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeiten, haben aber selbst kein Stimmrecht.

§ 5
Vorstand/ Beiratssprecher

1. Der Vorstand vertritt den Kinder- und Jugendbeirat gegenüber der Stadt.

2. Der Kinder- und Jugendbeirat wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte eine Beiratssprecherin oder einen Beiratssprecher und 2 ständige stellvertretende Beiratssprecher/innen; diese 3 bilden den Vorstand des Gremiums.

3. Der Vorstand leitet die Beschlüsse des Beirates an die Verwaltung oder die Gremien der Stadt Reinbek weiter.

§ 6
Sitzungen

1. Die Sitzungen des Kinder-und Jugendbeirates sind öffentlich. Die Sitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal im Kalenderjahr statt

2. Der Beiratsvorsitzende oder die Beiratsvorsitzende hat die Beiratsmitglieder zu den Sitzungen zu laden. Er oder sie leitet die Sitzungen.

3. Vertreter/innen der Verwaltung sollen auf Wunsch des Kinder- und Jugendbeirates an den Sitzungen teilnehmen.

4. Die Stadt stellt Räumlichkeiten für die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates zur Verfügung.

5. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der jeweils gültigen Entschädigungssatzung der Stadt Reinbek.

§ 7
Auflösung

Der Kinder- und Jugendbeirat kann mit der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung seine Auflösung und Neuwahlen empfehlen.

Wahlverfahren

§ 8
Wahlgrundsätze und Amtsdauer

Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 9
Wahlberechtigung

1. Wahlberechtigt (Aktives Wahlrecht) für den Kinder- und Jugendbeirat sind alle Kinder und Jugendlichen zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 21. Lebensjahr unter der Voraussetzung, dass sie zum Zeitpunkt der Wahl einen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnung) in Reinbek haben. Wahlberechtigt ist nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist.

2. Wählbar (Passives Wahlrecht) für den Kinder- und Jugendbeirat sind alle Kinder und Jugendlichen zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 21. Lebensjahr, die ihren Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnung) in Reinbek haben. Darüber hinaus sind auch Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten 12. und 21. Lebensjahr wählbar, die ihre Schule, Ausbildung, ihr Beschäftigungsverhältnis, Ehrenamts- oder Freiwilligendienst in Reinbek haben.

3. Nicht wählbar sind Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung, Vorstandsmitglieder der Wohlfahrtsverbände auf Orts- und Kreisebene und bürgerliche Mitglieder der Ausschüsse.

§ 10
Wahlorgane

1. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter berufen.

2. Der Wahlvorstand muss aus einer Wahlvorsteherin oder einem Wahlvorsteher, ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter, einer Schriftführerin oder einem Schriftführer sowie mindestens 1 Beisitzer/in bestehen.

§ 11
Wahlvorschläge

1. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt den Wahlzeitraum und setzt eine angemessene Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen.

2. Jede(r) Wählbare kann sich durch schriftliche Mitteilung zur Wahl stellen. Vorschläge zur Kandidatur für den Kinder- und Jugendbeirat können außerdem von Dritten eingereicht werden. Die Zustimmung der entsprechenden Person ist vor der Veröffentlichung einzuholen.

3. Die Wahlvorschläge werden von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter geprüft. Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er verspätet eingereicht wird oder den Anforderungen dieser Wahlordnung nicht entspricht.

4. Die Wahlbenachrichtigungen werden, unter Angabe der Wahltermine und Wahllokale, auf Basis des erstellten Wählerverzeichnisses jeder/jedem Wahlberechtigten von der Stadt direkt zugesandt.

§ 12
Stimmzettel

1. Gewählt wird mit einem amtlichen Stimmzettel, der in Verantwortung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters erstellt wird.

2. Auf dem Stimmzettel werden die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Namens sowie des Alters der Kandidatinnen und Kandidaten aufgeführt.

§ 13
Stimmabgabe

Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Dabei hat jede(r) Wahlberechtigte(r) maximal sieben Stimmen, die beliebig auf die verschiedenen Kandidatinnen und Kandidaten verteilt werden können. Für jede Kandidatin/jeden Kandidaten kann dabei jedoch nur eine Stimme abgegeben werden.

§ 14
Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, wenn
- der Stimmzettel als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist
- der Stimmzettel keine Kennzeichnung enthält
- mehr als 7 Bewerber/innen angekreuzt sind
- der Stimmzettel den Willen des oder der Wahlberechtigten nicht eindeutig zweifelsfrei erkennen lässt
- der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

§ 15
Wahlergebnis

1. In den Kinder- und Jugendbeirat sind diejenigen Kandidatinnen und / oder Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Sind bei der Vergabe des 15. Sitzes mehr Bewerberinnen oder Bewerber mit gleicher Stimmenzahl vorhanden, so erhöht sich die Zahl der zu vergebenden Sitze entsprechend (Überhangmandate).

2. Die nicht zu Mitgliedern gewählten Bewerberinnen/Bewerber, auf die mindestens eine Stimme entfallen ist, werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen auf einer Liste (Nachrückliste) verzeichnet. Sollte ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirats vorzeitig ausscheiden, rückt jeweils die erste Bewerberin/der erste Bewerber auf der Liste in den Kinder- und Jugendbeirat nach; es sei denn, dass der Beirat bereits aus mehr als 15 Mitgliedern besteht.

3. Nach Prüfung durch den Wahlvorstand stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das Wahlergebnis fest.

§ 16
Einberufung der ersten Sitzung

Spätestens 1 Monat nach Feststellung des Wahlergebnisses tritt der Kinder- und Jugendbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Die Sitzung wird durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister einberufen und bis zur Wahl des Vorstandes von ihr/ von ihm geleitet.

Schlussvorschriften

§ 17
Datenverarbeitung

Zur Umsetzung dieser Satzung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Dies geschieht auf der Grundlage dieser Satzung gemäß Art. 6 Abs. 1 e) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) - Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 02.05.2018, gültig ab 25.05.2018.

Zu den erforderlichen Daten gehören Name, Anschrift, Geburtsdatum der Wahlberechtigten und Wahlbewerber/innen sowie die Bankverbindungen der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates.

§ 18
Weitergehende Regelungen

Soweit diese Satzung keine spezielle Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung sowie des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes für das Land Schleswig-Holstein.

§ 19
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Reinbek, den 23.08.2021
STADT REINBEK
Björn Warmer
Bürgermeister

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgegeben.
Reinbek, den 23.08.2021

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