Amtliche Bekanntmachung der Stadt Reinbek zur Änderung der Satzung der Stadt Reinbek über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten vom 13.12.2012

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Aufgrund des § 4 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. für Schleswig-Holstein Nr. 3, S. 49 ff.), des § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11.09.2012 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, S. 2022 ff.) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 25 des Kindertagesstättengesetzes Schleswig-Holstein vom 12.12.1991 (GVOBl. für Schleswig-Holstein Nr. 25, S. 651 ff.) in der derzeit geltenden Fassung und der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4 und § 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. für Schleswig-Holstein Nr. 3, S. 27 ff) in der derzeit geltenden Fassung und des § 45 Landesverwaltungsgesetz vom 02.06.1992 (GVOBl. für Schleswig-Holstein Nr. 12, S. 243 ff.) in der derzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 25.06.2020 folgende Satzung erlassen:


Artikel I


Die Satzung der Stadt Reinbek über die Benutzung der städtischen Kindertagestätten vom 13.12.2012 wird wie folgt geändert:


§ 3 Abs. 1 erhält folgende Neufassung und ersetzt die bisherige Fassung:


Die Betreuungszeiten der Kindertagesstätte werden wie folgt festgelegt:


Elementarbereich (Kinder von 3 bis 6 Jahren):


Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr mit Mittagessen


Krippenbereich (Kinder von 1 bis 3 Jahren)


Montag bis Freitag von 7.00 bis 15.00 Uhr mit Mittagessen


Artikel II


Diese Satzung tritt zum 01.08.2020 in Kraft.
 

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